Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.52
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(zu Punkt 46.6)
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FPO RUDI FEDE •
StR Rudi Federspiel
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger
2 1. März 2024
bR-Ä1i69 llo"lt;
KO Andrea Dengg
KO Stv. Andreas Kunst
GRin Beatrix Klaus
GRin Maria-Magdalena Trinkl
GRin Astrid Denz
Gemeinderat und Stadtsenat
Innsbruck, am 03.03.2024
Prüf-Antrag
betreffend die rollstuhlgerechte Gestaltung von Gehsteig-Zu- bzw. Auf- bzw. Abfahrten
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die zuständigen Dienststellen werden beauftragt, eine Bestandsaufnahme der in die
Zuständigkeit (Tragung der Baulast bzw. der Erhaltungskosten) der Stadt Innsbruck
fallenden Gehsteige hinsichtlich ihrer rollstuhlgerechten Nutzbarkeit, d.h. der Möglichkeit des
Auf- und Abfahrens, v.a. in Kreuzungsbereichen und an Fußgängerübergängen, ohne
fremde Hilfe zu erstellen. Auf Basis dieser Bestandaufnahme sollen Vorschläge für
Maßnahmen zur rollstuhlgerechten Ausgestaltung jener Bereiche verfasst werden, die
derzeit noch nicht rollstuhlgerecht ausgestaltet sind.
Begründung:
Im Sinne der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sind öffentlich nutzbare
Einrichtungen tunlichst barrierefrei auszugestalten. Öffentlich nutzbare Einrichtungen sind
u.a. Gehsteige entlang von Landes- oder Gemeindestraßen. Ein Teilaspekt der
Barrierefreiheit ist die Zugänglichkeit für Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
Hohe Gehsteigkanten stellen auf einen Rollstuhl angewiesene Personen (wie etwa auch
Personen mit Kinderwägen) vor große Schwierigkeiten. Deshalb sollten bei Neu- und
Umbauten von Straßen die Gehsteige an Kreuzungen und anderen Fußgängerübergängen
auf etwa 3 Zentimeter über Fahrbahnniveau abgesenkt werden. Dieser Höhenunterschied ist
dabei für sehbehinderte und blinde Menschen noch mit dem Taststock und den Füßen als
Grenze zur Fahrbahn wahrnehmbar.
An Kreuzungen und sonstigen Fußgängerübergängen, die mit einem Blindenleitsystem
ausgestattet sind, ist eine Absenkung des Gehsteiges bis auf knapp 1 Zentimeter über
Fahrbahnniveau möglich. Hierbei ist jedoch auch auf bau- und entwässerungstechnische
Rahmenbedingungen Bedacht zu neh~ en.
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Bedeckungsv rsch/ag: ni
t erforderlich
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