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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf

- S.11

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34.2

Bereich "Gesundheit"

36.

Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B49, Pradl, Bereich
östlich der Prinz-Eugen-Straße
und westlich der Fennerstraße
zwischen Kärntner Straße und
Oswald-Redlich-Straße (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. RE-B12), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2022

34.2.2 MagIbk/49073/SUB-SOZ/4
Österreichische Wasserrettung Tirol, Sondersubvention
Beschluss (bei Stimmenthaltung wegen Befangenheit von GR Kirchebner; einstimmig):
Der Österreichischen Wasserrettung Einsatzstelle Innsbruck wird eine Sondersubvention in Höhe von € 9.300,-- genehmigt.
34.2.3 MagIbk/49073/SUB-SOZ/5
Österreichische Wasserrettung Tirol, Jahressubvention
Beschluss (bei Stimmenthaltung wegen Befangenheit von GR Kirchebner; einstimmig):
Der Österreichischen Wasserrettung Einsatzstelle Innsbruck wird eine Jahressubvention in Höhe von € 16.000,-- genehmigt.
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Sport und Gesundheit vom 01.07.2024:
Die Subventionsanträge des Ausschusses
für Sport und Gesundheit für den Bereich
"Gesundheit" werden unter Berücksichtigung vorstehender Abstimmungen gemäß
Beilage genehmigt.
35.

MagIbk/59378/SP-BB-HÖ/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HÖ-B30, Hötting, Bereich FrauHitt-Straße 14 (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. HÖ-B7 und
Nr. HÖ-B7/1), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2022

Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, KPÖ und
FRITZ, 12 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
26.09.2023:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.

GR-Sitzung 11.07.2024

MagIbk/78020/SP-BB-PR/1

Beschluss (bei Stimmenthaltung von FPÖ,
7 Stimmen; einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.06.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
37.

MagIbk/77804/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B76, Innenstadt, Bereich Museumstraße 15 (als Änderung des Bebauungsplanes und
Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B36), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2022

Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ, 2 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.06.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum