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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf

- S.13

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42.

MagIbk/81777/SP-BB-MS/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MS-B2, Mariahilf - St. Nikolaus, Bereich Fallbachgasse 16
(als Änderung des Bebauungsplanes Nr. HÖ-B15), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2022

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.06.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
43.

MagIbk/82195/SP-FW-RE/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. RE-eF01, Reichenau,
Bereich Campagne Sportanlage
und öffentliche Grünanlage

Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von FPÖ, 7 Stimmen; gegen FRITZ, 2 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.06.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 68 iVm § 63 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

GR-Sitzung 11.07.2024

44.

MagIbk/81790/SP-BB-RE/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. RE-B23, Reichenau, Bereich
Campagne Sportanlage, gemäß
§ 56 Abs. 1 TROG 2022

Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von FPÖ, 7 Stimmen; gegen FRITZ, 2 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.06.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
45.

MagIbk/61773/SP-FW-IG/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. IG-F25, Igls, Badhausstraße 28 (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. IG-F1),
gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2022,
2. Entwurf

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.06.2024
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß§ 67 iVm § 63 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Die Auflagefrist wird auf zwei Wochen herabgesetzt.