Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-07-11-Kurzprotokoll.pdf
- S.34
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Entwurf
Beilage 2
Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019) und
einen Ausschuss für Finanzen und Subventionen (§ 30 Abs. 1 des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck 1975) einzurichten.“
27. In § 51 Abs. 4 hat der zweite Satz zu lauten:
„Diese müssen Mitglieder des Gemeinderates sein.“
28. § 53 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so hat es dies unter Angabe des Grundes
unverzüglich dem Vorsitzenden bekannt zu geben und, falls von der jeweiligen
anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei ein Ersatzmitglied namhaft gemacht wurde, seine
Vertretung durch dieses zu veranlassen.“
29. § 55 hat zu lauten:
„§ 55
Verlauf der Sitzungen
(1) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Er hat für die reibungslose
Abwicklung der Tagesordnung Sorge zu tragen. Für Beschlüsse im Umlaufweg und die
Durchführung von Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und
Bildübertragung in Form einer Videokonferenz gilt § 45a sinngemäß.
(2) Anfragen, Anträge und Anregungen von Ausschussmitgliedern können erst nach
Erledigung der Tagesordnung zur Beratung kommen.
(3) Die Regelung über die Befangenheit (§ 41) gilt für die Gemeinderatsmitglieder auch
im Rahmen ihrer Tätigkeit in Ausschüssen.
(4) Wird die Beratung des Ausschusses von Zuhörern im Sinn des § 30 Abs. 3 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 gestört, so kann der Vorsitzende den
(die) Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal
verweisen oder entfernen lassen. Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung
unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen
oder schließen.“
30. § 60 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Dem Kontrollausschuss obliegen
a) die Prüfung
1. der Gebarung der Stadt und ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie
2. der Einhaltung der Ansätze des Voranschlages;
b) die Behandlung der ihm nach § 74e Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 zugeleiteten Prüfberichte.
(2) Der Kontrollausschuss hat dem Gemeinderat
a) über das Ergebnis seiner Prüfungen nach Abs. 1 lit. a unverzüglich und
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