Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.116
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Darüber hinaus stellte die Kontrollabteilung fest, dass die IISG im
Anschluss an die Vertragsverlängerung bei der Valorisierung von einer
falschen Ausgangsbasis ausgegangen ist. So valorisierte die IISG den
Bestandszins anlässlich der Schwellenwertüberschreitung im Oktober
2022 mit der für den Oktober 2021 verlautbarten Indexzahl als
Ausgangsbasis. Den vorangeführten Überlegungen folgend, hätte
hierbei jedoch die für den Monat Mai 2022 veröffentlichte Indexzahl als
Ausgangsbasis herangezogen werden müssen.
Der von der IISG ab Jänner 2023 vorgeschriebene Bestandzins ist nach
dem Dafürhalten der Kontrollabteilung damit als zu hoch anzusehen.
Der monatliche Unterschied beträgt laut Berechnungen der Kontrollabteilung rund € 68,00.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG daher, den aufgezeigten
Sachverhalt zu prüfen und den hierdurch entstandenen Differenzbetrag
zu erheben sowie im Rahmen der Verjährungsfrist dessen Ausgleich zu
veranlassen. Darüber hinaus empfahl die Kontrollabteilung, insbesondere bei Vertragsverlängerungen ein erhöhtes Augenmerk auf eine
vertragskonforme Valorisierung zu legen.
Im Anhörungsverfahren teilte die IISG dazu sinngemäß mit, dass
ihrerseits bei Vertragsverlängerungen immer davon ausgegangen
werde, dass Wertsicherungsklauseln unverändert bleiben. Im vorliegenden Fall sei offenbar eine neue Ausgangsbasis im Vertrag festgehalten
worden, die in der Folge bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden
sei. Der Empfehlung der Kontrollabteilung werde entsprochen, die
Erfassung der Wertsicherung erfolge künftig exakt nach dem Vertrag.
Betriebskosten /
Grundsteuer
Gemäß den vorliegenden Unterlagen schrieb die IISG den Bestandnehmern von Jänner 2021 bis April 2022 unter dem Titel “Betriebskosten“ einen monatlichen Betrag iHv € 6,36 vor. Danach reduzierte sich
dieser Betrag auf € 0,53 pro Monat.
Aufgrund der Höhe der vereinnahmten Beträge geht die Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich hierbei um
die vereinbarte Grundsteuerpauschale iHv jährlich € 6,36 bzw.
monatlich € 0,53 handelt. Ist dies zutreffend, würde dies jedoch bedeuten, dass die IISG den jährlichen Pauschalbetrag für die Grundsteuer
von Jänner 2021 bis April 2022 abweichend vom Vertrag monatlich in
voller Höhe vorgeschrieben hat.
Verwundert zeigte sich die Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang
darüber, dass der Stadt Innsbruck laut den von der IISG vorgelegten
Unterlagen für dieses Grundstück im Betrachtungszeitraum von 2021
bis 2023 jährlich Abfallgebühren (2021: € 260,92 / 2022: € 268,60 /
2023: € 268,60) vorgeschrieben wurden, diesbezüglich jedoch keine
Weiterverrechnung an die Bestandnehmer erfolgte. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund, dass laut Bestandvertrag vom 24.11.2017 das
gesamte Grundstück den Bestandgegenstand bildet.
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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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