Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.119
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Höhe des Mietzinses
ab 01.01.2022
Gemäß dem zweiten Nachtrag, welcher sich auf den Zeitraum von
01.01.2022 bis 31.12.2023 bezieht, wurde der monatliche Mietzins mit
€ 1.883,00 festgelegt.
Nach Ansicht der Kontrollabteilung hätte der Mietzins im Jahr 2022
dementsprechend auch in dieser Höhe vorgeschrieben werden müssen
und wäre eine Wertanpassung erst zum 01.01.2023 zulässig gewesen.
Laut den der Kontrollabteilung vorliegenden Unterlagen hat die IISG der
Mieterin jedoch abweichend davon im Jahr 2022 einen monatlichen
Mietzins von € 1.952,63 vorgeschrieben.
Da die IISG in der Folge bei der Valorisierung des Mietzinses zum
01.01.2023 von diesem Wert ausgegangen ist, ist nach Ansicht der
Kontrollabteilung auch der im Jahr 2023 vorgeschriebene Mietzins zu
hoch.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den Ausgleich des Differenzbetrags, der sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, im Rahmen
der Verjährungsfrist zu prüfen.
Die IISG führte hierzu in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass
das gegenständliche Vertragsverhältnis bereits 1990 begründet und
seither laufend verlängert worden sei. Auch hier sei auf eine permanente
Valorisierung Wert gelegt worden, weshalb es zu den von der
Kontrollabteilung beschriebenen Abweichungen gekommen sei. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verlängerungen selten
rechtzeitig vor Ablauf einlangen würden. Auch der zum 31.12.2023
auslaufende Vertrag sei bisher nicht verlängert worden. Da die Miete
jedoch monatlich pünktlich gezahlt werde, gehe man seitens der IISG
von einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses aus. Sobald die
Verlängerung eingelangt sei, werde eine Einarbeitung nach den
Vorgaben der Kontrollabteilung erfolgen.
Betriebskosten /
Grundsteuer
Neben dem Mietzins schrieb die IISG der Mieterin in den Jahren von
2021 bis 2023 unter dem Titel “Betriebskosten“ einen monatlichen
Betrag iHv € 39,94 vor. Woraus sich dieser Betrag zusammensetzte,
war für die Kontrollabteilung anhand der vorgelegten Unterlagen nicht
nachvollziehbar.
Auf Nachfrage teilte die IISG hierzu mit, dass es sich bei diesem Betrag
um eine Pauschale für die Betriebskosten und die Grundsteuer handle.
Aus den von der IISG in diesem Zusammenhang ergänzend übermittelten Unterlagen ging hervor, dass für das Grundstück zumindest in
den Jahren von 2021 bis 2023 neben einer jährlichen Grundsteuer iHv
€ 745,80 lediglich Betriebskosten in Form von Wasser- und
Kanalgebühren angefallen waren. Letztere sind laut Auskunft der IKB
jedoch einer anderen Teilfläche des Grundstückes zuzuordnen.
Vor diesem Hintergrund kann der monatliche Pauschalbetrag von
€ 39,94 in den Jahren 2021 bis 2023 nur auf die Grundsteuer
angerechnet werden. Da mit der Mieterin diesbezüglich jedoch sowohl
------------------------------------------------------------------------------------------Zl. MagIbk/66183/KA-PR/2
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
11