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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.15

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- 15 -

Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 68 iVm § 63 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
38.

MagIbk/77162/SP-BB-HU/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HU-B11, Hungerburg, Bereich
Gramartstraße 23 (als Änderung
des Bebauungsplanes Nr. HU-B2),
gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2022

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
24.09.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
39.

MagIbk/84289/SP-BB-MS/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. MS-B3, Mariahilf - Sankt Nikolaus, Bereich St.-NikolausGasse 36 (als Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. HÖ-B15),
gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2022

Beschluss (bei Stimmenthaltung von KPÖ,
3 Stimmen; einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
24.09.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

GR-Sitzung 10.10.2024

40.

MagIbk/85852/SP-FW-MS/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. MS-eF01, Innsbruck,
Sankt-Nikolaus-Gasse 23 und 25

Beschluss (bei Stimmenthaltung von KPÖ,
3 Stimmen; einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
24.09.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 68 iVm § 63 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
41.

MagIbk/62549/SP-FW-AL/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. AL-eF02, Arzl, Bereich
Gp. 262, KG Arzl

Mehrheitsbeschluss (bei Stimmenthaltung
von KPÖ, 3 Stimmen, gegen ALI,
1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
24.09.2024:
Die Auflage des oben genannten Entwurfes
wird gemäß § 68 iVm § 63 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Flächenwidmungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.