Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.179
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Vor dem Hintergrund der geringen Anzahl an abgegebenen Angeboten
bei den im Bericht dargestellten Fahrzeugbeschaffungen regte die
Kontrollabteilung gegenüber der Berufsfeuerwehr der MA III grundsätzlich an Überlegungen anzustellen, Ausschreibungen, wenn möglich,
künftig offener zu gestalten. Dies könnte nach Meinung der Kontrollabteilung beispielsweise durch das Zulassen alternativer Angebote
und/oder vermehrter optionaler Angebotspositionen erfolgen. Dies mit
dem Ziel, die Wettbewerbssituation zu erhöhen und dadurch letztlich
mehr Unternehmen zur Abgabe von Angeboten zu bewegen.
Die Berufsfeuerwehr der MA III kündigte in der abgegebenen Stellungnahme an künftig zu versuchen, Ausschreibungen offener zu gestalten.
Aufgrund der Komplexität der auszuschreibenden Fahrzeuge und der
spezifischen Anforderungen für den Einsatzdienst sei dies jedoch nur im
begrenzten Umfang möglich.
Anschaffung
Mannschaftstransportfahrzeug –
NoVA
–
Empfehlung
Im Jahr 2023 waren Auszahlungen für die Anschaffung eines Mannschaftstransportfahrzeuges (MTF 1) festzustellen. Die Beauftragung
erfolgte mittels Direktvergabe, wobei die Berufsfeuerwehr gemäß den
Angaben im verfahrenseinleitenden Aktenvermerk drei Vergleichsangebote einholte.
Im Zuge des Erhalts der Rechnung für das Fahrzeug war die Berufsfeuerwehr überrascht, dass das beauftragte Unternehmen die Normverbrauchsabgabe (NoVA) verrechnete.
Nach Meinung der Kontrollabteilung war das Versäumnis im Zusammenhang mit der NoVA durchaus dem beauftragten Unternehmen zuzuordnen, da die NoVA im ursprünglichen Angebot nicht enthalten war.
Dennoch bemerkte die Kontrollabteilung unter Anführung einer Begründung kritisch, dass diese Thematik auch bei der Berufsfeuerwehr hätte
auffallen können.
Für künftig ähnlich gelagerte Fahrzeugbeschaffungen empfahl die Kontrollabteilung der Berufsfeuerwehr der MA III, der NoVA-Thematik
erhöhtes Augenmerk zuzuwenden.
In der abgegebenen Stellungnahme sagte die Berufsfeuerwehr der
MA III die Berücksichtigung der Empfehlung der Kontrollabteilung zu.
Refundierung NoVA
–
Empfehlung
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren waren gemäß § 3 Abs. 3 Z 7 NoVAG
von der Normverbrauchsabgabe befreit. Dafür war ein separater Vergütungsantrag an das zuständige Finanzamt notwendig.
Die Kontrollabteilung war darüber verwundert, dass die NoVA für das
Mannschaftstransportfahrzeug MTF 1 zum Zeitpunkt der Prüfung der
Kontrollabteilung Ende März 2024 nicht als Gutschrift auf dem Sachkonto 040110 – Allgemeiner Ankauf von Fahrzeugen im UA 162010 –
Berufsfeuerwehr ausgewiesen war.
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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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