Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.181
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Investitionszuschüsse
nach § 36 VRV 2015
–
Empfehlung
Nach den Bestimmungen von § 36 VRV 2015 waren für erhaltene und
zweckentsprechend verwendete Kapitaltransferzahlungen Investitionszuschüsse als Sonderposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung zu bilden. Diese waren sodann entsprechend der Nutzungsdauer
des bezuschussten Anlagegutes ertragswirksam aufzulösen.
Die Prüfung der Kontrollabteilung zeigte, dass einzelne in den Jahren
2022 und 2023 erhaltene Förderungszahlungen nicht als Investitionszuschüsse passiviert worden sind. Vielmehr erfolgte eine sofortige gänzliche ertragswirksame Vereinnahmung dieser Förderungen auf dem
Konto 813000 – Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen.
Konkret davon betroffen waren die Beihilfe für die Anschaffung des
Hubschraubertankfahrzeuges in Höhe von € 105.000,00 im Jahr 2022
sowie die Beihilfe für die Anschaffung des Transportfahrzeuges TF 3 in
Höhe von € 12.500,00 im Jahr 2023.
Die im Jahr 2021 für die Anschaffung der Drehleiter (€ 315.000,00) und
des Tanklöschfahrzeuges (€ 120.000,00) lukrierten Förderungen waren
entgegen der maßgeblichen Bestimmungen der VRV 2015 nicht als
Investitionszuschüsse passiviert. Dies aufgrund der Vorgehensweise,
dass die Berufsfeuerwehr diese Förderungen im Jahr 2021 auf dem
Konto 861000 – Transferzahlungen Land erfasste. Somit waren diese
erhaltenen Beträge aus buchhalterischer Sicht im Jahr 2021 gänzlich
ertragswirksam gestellt.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Rechnungswesen der MA IV,
künftig der Bildung und Auflösung von Investitionszuschüssen nach
Maßgabe der Bestimmungen von § 36 VRV 2015 unter Einbindung der
betroffenen Fachdienststellen erhöhte Beachtung zuzuwenden.
Das Amt für Rechnungswesen der MA IV berichtete in seiner abgegebenen Stellungnahme über den grundsätzlich im Zusammenhang mit
Investitionszuschüssen praktizierten Workflow. Abschließend sagte die
Fachdienststelle zu, in Zukunft Transferzahlungen im Hinblick auf die
Zuordnung zu Anlagegütern bei den inhaltlich zuständigen Fachdienststellen noch genauer zu hinterfragen. Im Detail sei vorgesehen, den
Informationsfluss zur Anlagenbuchhaltung durch die Ausfolgung von
Förderschreiben und Einnahmeanordnungen zu optimieren.
Zuordnung
Investitionszuschuss
zum richtigen Anlagegut
–
Empfehlung
Die Kontrollabteilung nahm eine Überprüfung vor, ob die erhaltenen
Förderungen als Investitionszuschüsse auch dem richtigen Anlagegut
zugeordnet waren. Zu einem Prüfungsfall bemängelte die Kontrollabteilung die aus ihrer Sicht falsche Zuordnung zwischen Förderung und
bezuschusstem Anlagegut.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Rechnungswesen der MA IV,
den von ihr aufgezeigten Einzelfall zu überprüfen. Für die Zukunft regte
die Kontrollabteilung an, der korrekten Zuordnung von Investitionszuschüssen zum betroffenen Anlagegut unter Einbindung der inhaltlich
zuständigen Fachdienststellen erhöhtes Augenmerk zuzuwenden. Dies
mit Blick darauf, dass damit die korrekte Auflösung des Investitionszuschusses über die Nutzungsdauer des bezuschussten Anlagegutes
sichergestellt wird.
-----------------------------------------------------------------------------------------Zl. MagIbk/66183/KA-PR/3
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
49