Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.38
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Wertgrenze überschritten werden ist das bestehende Eigentum innerhalb von
sechs Monaten nach Zuweisung einer Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht zu veräußern, wobei aus der Veräußerung abzüglich bestehender Aufwendungen nicht mehr als Euro 120.000,- (wertangepasst) erzielt werden
(Nachweis mittels Schätzwertgutachten notwendig). Alternativ ist eine Überlassung an nach dieser Richtlinie förderwürdige Verwandte in gerader Linie möglich. Damit wird sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Zumutbarkeit der Wohnversorgung am privaten Wohnungsmarkt orientiert.
iv.
Für Eigentum im Ausland ist eine beglaubigte Übersetzung einer von der
Standortgemeinde ausgestellten Bestätigung vorzulegen, aus der ersichtlich
ist, dass die im Sinne dieser Richtlinie erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
v.
Sollte es unter diesen Voraussetzungen zu einem Wohnungsangebot kommen,
wird in allen Fällen zunächst ein auf drei Jahre befristeter Mietvertrag abgeschlossen und muss vor Verlängerung desselben nachgewiesen werden, dass
das Eigentum tatsächlich veräußert oder übertragen wurde.
b. Vermögen
i.
Vermögen im Wert von über Euro 120.000,- (wertangepasst) das zur Deckung
des Wohnbedürfnisses herangezogen werden kann, stellt ebenso ein Ausschlusskriterium dar. Diese Wertgrenze gilt für jedwede Form von Eigentum, ob
Miteigentumsanteile im In- und Ausland, Barvermögen, Eigentum an Fahrnissen oder in anderer Form, sofern es zur Deckung des Wohnbedürfnisses herangezogen oder verwertet werden kann. Als verwertbar im Sinne dieser Bestimmung gilt jedes Eigentum über das die wohnungswerbende Person verfügen kann.
Bei Antragstellung muss eine Bestätigung vorgelegt werden, dass kein Eigentum oder Vermögen nach den oben genannten Bestimmungen besteht.
Sonstige Ansuchen, die nicht den vorgenannten Kriterien für den Erhalt eines Innsbrucker
Wohn-Tickets entsprechen und bei denen der Abschnitt II.2.3 dieser Richtlinie („Sondervergaben“) keine Anwendung findet, können, bei Vorliegen eines dringenden Wohnbedarfs, dem
zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss und infolgedessen dem Stadtsenat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Über die Vorlage an den Ausschuss entscheidet in erster Linie die
Fachdienststelle, in Ausnahmefällen der/die Bürgermeister/in, das ressortverantwortliche
Stadtsenatsmitglied und der/die Vorsitzende des zuständigen gemeinderätlichen Ausschusses nach gemeinsamer und fachlicher Beratung mit der Fachdienststelle.
II.1.2 VERFAHREN ZUM ERHALT EINES INNSBRUCKER WOHN-TICKETS
Eine Aufnahme in die Vormerk- und Vergabereihung von Wohnungen mit Besiedelungsrecht
der Stadt Innsbruck erfordert ein gültiges Innsbrucker Wohn-Ticket.
Dies setzt, neben der Erfüllung aller Grundvoraussetzungen im Sinne dieser Richtlinie, eine
Antragsstellung beim Referat Wohnungsvergabe mittels vollständig ausgefülltem Antragsformular (unter Beibringung aller erforderlichen Unterlagen) voraus. Die Unterfertigung der Datenschutzerklärung ist für eine Antragsstellung unabdingbar. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur vollständig eingebrachte Anträge bearbeitet werden können.
Im Zuge der Antragsprüfung sind alle persönlichen Verhältnisse der wohnungswerbenden Personen sowie deren Wohnverhältnisse zu erfassen. Zudem wird im Laufe der Erhebung festgestellt, ob alle notwendigen Kriterien für die Vormerkung und Vergabe einer Wohnung mit
Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck im Sinne dieser Richtlinie erfüllt werden.
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck
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