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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.44

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II.2.4.2 Voraussetzungen
Ein Antrag auf Wohnungswechsel kann mittels Innsbrucker Wohn-Ticket ausnahmslos nur aus
nachstehend angeführten Gründen (frühestens zwei Jahren nach Mietvertragsabschluss) und
unter Beibringung aller dafür erforderlichen Unterlagen geprüft werden und erfolgen:
II.2.4.2.1 Geänderte Familienverhältnisse
Und damit verbundener veränderter Personenanzahl in der derzeit bewohnten Wohnung,
wenn diese gegenüber dem Zeitpunkt der Vergabe nun im Sinne dieser Richtlinie bzgl. Richtgröße deutlich zu groß oder zu klein ist.
a. Bei Wechselantrag auf eine größere Wohnung werden nur jene Personen berücksichtigt, die seit mindestens einem Jahr (bzw. seit der Geburt) mit Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt wohnen und gemeldet sind. Die Größe der neu zu vergebenden
Wohnung richtet sich nach der im Sinne dieser Richtlinie angemessenen Wohnungsgröße (siehe II.2.2 „Richtgrößen für die Vergabe“) und der finanziellen Belastbarkeit
der wohnungswerbenden Personen.
b. Bei Wechselantrag auf eine kleinere Wohnung handelt es sich (aufgrund des Bedarfs
an Rückstellung größerer Wohnungen) um einen zu bevorzugenden Vergabesonderfall. Diese Wechselansuchen können in der Vergabe bevorzugt behandelt werden, d.h.:
i.
Wohnungsangebote und -vergaben können ohne Berücksichtigung des Punktesystems oder der Wartezeit vorgenommen werden.
ii.
Wohnungsangebote und -vergaben können unter Berücksichtigung von bei Antragsstellung bekanntgegebenen Stadtteil- und Lagewünschen (bspw. im selben Haus oder Wohnviertel) vorgenommen werden.
iii.
Die Größe der neu zu vergebenden Wohnung richtet sich nach der im Sinne
dieser Richtlinie angemessenen Wohnungsgröße (siehe Richtgröße für die
Vergabe einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck).
iv.
Wenn der Wohnungswechsel von einer sehr viel größeren Wohnung auf eine
sehr viel kleinere Wohnung (ab 2 Zimmer Unterschied) erfolgen soll, kann auf
Wunsch und bei Zumutbarkeit der finanziellen Belastbarkeit bei der Neuvergabe die Zimmeranzahl um ein zusätzliches Zimmer erweitert werden.
II.2.4.2.2 Zu hohe Mietzinsbelastung
In der derzeitig bewohnten städtischen Wohnung gibt es eine zu hohe Mietzinsbelastung.
Diese liegt im Falle eines Wohnungswechsels im Sinne dieser Richtlinie vor, wenn die zu bezahlende Bruttomonatsmiete (über einen Zeitraum von zumindest den letzten sechs Monaten)
40% des Gesamtnettofamilieneinkommens (zuzüglich Transferleistungen) übersteigt und dies
nicht an eine vorübergehende, geplante oder planbare veränderte Einkommenssituation gebunden ist (bspw. weniger Einkommen aufgrund eines Sabbaticals). Bei Familien (mindestens
ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind) wird ein einmaliger Abschlag von 3% berechnet.
Im Rahmen der Erhebung zu solchen Wechselanträgen ist zu überprüfen, ob Mietzinsrückstände vorliegen. Sollte dies der Fall sein, muss mindestens die Hälfte des Mietzinsrückstandes bezahlt werden und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über eine Ratenzahlung
mit der bestehenden Hausverwaltung getroffen werden, bevor eine erneute Vergabe einer
Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck erfolgen kann.
II.2.4.2.3 Nachweislich dringende medizinische Notwendigkeit
a. Wenn die derzeit bewohnte Wohnung aus gravierenden gesundheitlichen Gründen
(bspw. Vorliegen einer körperlichen Behinderung und nicht gegebener Barrierefreiheit)
nachweislich nicht mehr eigenständig erreicht und verlassen werden kann. Die Beurteilung hierüber erfolgt analog zu II.1.1.2.c („Wohnbedarf“).
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck

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