Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.40
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Entlohnungsstufe 14 (Basis 2022: € 5.769,70) ersichtlich im Landesbedienstetengesetz. Für den diesen Grenzwert übersteigenden Teil ist
nur die halbe Valorisierung vorgesehen (Mindervalorisierung).
Pensionsausgaben lt.
Anlage 4
–
Empfehlung
In der Anlage 4 (gem. § 37 VRV 2015) des Rechnungsabschlussentwurfes wurde ein Betrag von € 34,975 Mio. für die Pensionsausgaben des Bezugsjahres angegeben und entsprach somit den
Vorjahreswerten des Unterabschnittes 080000 – Pensionen.
Der Stadtrechnungshof empfahl daher, diesen Wert zu aktualisieren.
Im Anhörungsverfahren wurde seitens des Amtes für Personalwesen
der MA I angegeben, dass die Aktualisierung bereits durchgeführt
wurde.
Pensionsbezogene
Aufwendungen lt.
Beilage 6s
–
Empfehlung
Gemäß § 37 VRV 2015 ist die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie der pensionsbezogenen Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten
30 Jahre (unabhängig davon ob eine Pensionsrückstellung gebildet
wurde) in der Beilage 6s des Rechnungsabschlussentwurfes
darzustellen. Diese Berechnung wurde im Zuge eines versicherungsmathematischen Gutachtens eingeholt.
Demnach betrugen die kumulierten Aufwendungen für Pensionsleistungen der Stadt Innsbruck für die nächsten 30 Jahre rd. € 707,20
Mio. (Vorjahr € 687,40 Mio.).
Im Gutachten wurde festgehalten, dass die Erhöhung der anwartschaftlichen und liquiden Pensionen für zukünftige Jahre in Höhe von
3,3 % p.a. (Vorjahr: 3,3% p.a.) in die Berechnung einbezogen wurde.
Die Höhe von 3,3 % entsprach dabei (laut Gutachten) der im Jahr 2023
etwas höheren langfristigen Inflationsprognose von etwa 2,5 %
zuzüglich eines Zuschlags von 0,8 % zur Berücksichtigung der
kurzfristigen Inflation der nächsten drei Jahre.
Darüber hinaus wurde für den Gestellungsbetrieb in der Anlage 6s ein
Pensionsaufwand von € 318,51 Mio. (Vorjahr: € 333,80 Mio.) für die
nächsten 30 Jahre ausgewiesen.
Auffallend war für den Stadtrechnungshof in diesem Zusammenhang,
dass die Aufwendungen der Pensionsleistungen für den Gestellungsbetrieb dem Gutachten des Vorjahres entsprachen. Die Nachfrage des
Stadtrechnungshofes ergab, dass eine diesbezügliche Pensionsleistungsberechnung aus Kostengründen nur alle zwei Jahre in Auftrag
gegeben wird. Aus Sicht des Stadtrechnungshofes blieben daher
eventuelle Änderungen der Zinssätze (inkl. der Valorisierung) sowie
die Anzahl der Bezieher im aktuellen Jahr unberücksichtigt.
Der Stadtrechnungshof empfahl daher, künftig auch bei der Berechnung der pensionsbezogenen Aufwendungen des Gestellungsbetriebes eine aktuelle Berechnung heranzuziehen.
Mit der Stellungnahme im Anhörungsverfahren teilte das Amt für
Personalwesen der MA I dem Stadtrechnungshof mit, dass zukünftig
eine korrekte Berechnung der pensionsbezogenen Aufwendungen für
die nächsten 30 Jahre sichergestellt werde.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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