Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-24-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.78
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7.8 Rückstellungen
Allgemeines
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Empfehlung
Mit Einführung der VRV 2015 wurden Rückstellungen erstmals mit
dem Entwurf der Eröffnungsbilanz 2020 dotiert.
Rückstellungen dienen dem Ansatz von ungewissen und (noch) nicht
genau bestimmbaren Schulden und werden im § 28 VRV 2015
geregelt. Rückstellungen werden in kurzfristige und langfristige
Rückstellungen unterteilt. Kurzfristige Rückstellungen sind Ansätze mit
einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr. Beträgt die Restlaufzeit einer
Rückstellung mehr als ein Jahr, ist diese als langfristig zu betrachten.
Der Stand der Rückstellungen betrug mit 31.12.2023 insgesamt rd.
€ 590,40 Mio. und ist gegenüber dem Vorjahr um rd. € 6,92 Mio. (oder
1,19 %) angestiegen.
Die Rückstellungen für Prozesskosten (€ 193,54 Tsd.) wurden im
Rahmen des Rechnungsabschlussentwurfes 2023 um insgesamt
€ 66.456,53 verringert. Auffallend war in diesem Zusammenhang
jedoch eine Dotierung und dies in zweierlei Hinsicht. Zum einen wurde
das Aufwandskonto „686000 – Dotierung von Rückstellungen für
Haftungen“ (anstatt „685000 – Dotierung von Rückstellungen für
Prozesskosten“) bebucht und zum anderen war der Betrag in Höhe von
€ 3.569,00 für derartige Dotierungen ungewöhnlich gering. Weitere
Ausführungen hierzu folgen in Kapitel 8 Haftungen.
Personalrückstellungen
Der größte Anteil der Rückstellungen (99,97 %) wurde im Rahmen der
Verpflichtungen gegenüber dem Personal gebildet. In Summe wurden
am 31.12.2023 rd. € 590,21 Mio. ausgewiesen, wobei Rückstellungen
in Höhe von rd. € 14,01 Mio. dotiert und rd. € 7,02 Mio. aufgelöst
wurden.
Im Bereich der Personalkosten wurden im Entwurf des Rechnungsabschlusses folgende Rückstellungen dargestellt:
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Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube (kurzfristig)
Rückstellungen für Zeitguthaben (kurzfristig)
Rückstellungen für Abfertigungen (langfristig)
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen (langfristig)
Rückstellungen für Pensionen – Säule I (langfristig)
Hinsichtlich der Pensionsrückstellung wird seitens des Stadtrechnungshofes hervorgehoben, dass in diesem Fall in der VRV 2015 im
§ 31 ein Wahlrecht bezüglich der Bildung dieser Rückstellung besteht
und folgende Pensionsleistungen zu unterscheiden sind:
Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu tragen
hat (I. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch besteht und
Betriebspensionen (II. Pensionssäule), wobei der Anspruch durch
Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.
In der Sitzung des Gemeinderates vom 27.05.2021 wurde im Rahmen
der Beschlussfassungen im Zuge der Vorlage des Entwurfes der
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 (Zl. IV-4070/2021) u.a. festgehalten,
dass die Stadt Innsbruck das Wahlrecht zur Bildung von
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/5
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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