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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.22

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Anhörungsverfahren

Das in § 53 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) festgelegte Anhörungsverfahren ist durchgeführt worden.
2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Allgemein

Die Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der Stadt
Innsbruck, wie etwa von Gemeindeabgaben oder Geldstrafen, konnte
grundsätzlich sowohl im gerichtlichen als auch im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren erfolgen.
Um bei der Eintreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nicht
ausschließlich auf das gerichtliche Exekutionsverfahren angewiesen zu
sein, hat die Stadt Innsbruck zur Wahrnehmung dieser Agenden das im
Amt für Gemeindeabgaben der MA IV / Finanz-, Wirtschafts- und
Beteiligungsgesellschaft angesiedelte Referat „Gemeindeabgaben –
Einziehung“ eingerichtet.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung waren hierbei
 die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO),
 das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und
 das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG).
2.1 Vollstreckung von Gemeindeabgaben

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs. 3 VVG war die Vollstreckung von Bescheiden, mit
denen öffentliche Abgaben festgesetzt wurden, vom Anwendungsbereich des VVG ausgenommen und in der AbgEO geregelt.
Die Bestimmungen der AbgEO galten dabei nicht bloß für die Einbringung von Bundesabgaben, sondern auch in Angelegenheiten der
von den Abgabenbehörden der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche.
Soweit sich aus der AbgEO nichts anderes ergab, waren die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Fälligkeit und
Verjährung

Abgaben waren grundsätzlich mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig. Auf Antrag des
Abgabepflichtigen konnten von der Abgabenbehörde unter gewissen
Voraussetzungen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung)
bewilligt werden. Trat durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
ein Zahlungsaufschub ein, waren für ausstehende Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt € 200,00 überstiegen haben,
gemäß § 212b BAO Stundungszinsen von sechs Prozent pro Jahr zu
entrichten.
Wurde eine Abgabe nicht fristgerecht entrichtet, so war der Abgabepflichtige von der Abgabenbehörde grundsätzlich unter Hinweis auf die
eingetretene Vollstreckbarkeit aufzufordern, die Abgabenschuld

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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