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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.25

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ckungsverfügung nur die drei für das abgabenbehördliche Vollstreckungsverfahren vorgesehenen Vollstreckungsmittel angeordnet
werden.
Stellte sich beim Versuch der Eintreibung einer Geldstrafe letztlich
heraus, dass diese uneinbringlich ist oder war deren Uneinbringlichkeit
mit Grund anzunehmen, war grundsätzlich die in der zugrundeliegenden Strafentscheidung angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Ein Wahlrecht des Bestraften zwischen Zahlung der Geldstrafe und
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bestand nicht.
Wurde auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe umgestellt, war der
Bestrafte aufzufordern, diese binnen einer bestimmten angemessenen
Frist anzutreten. Kam der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, war
seine zwangsweise Vorführung anzuordnen. Die Durchführung des
Strafvollzuges regelte § 53c VStG.
Die Umstellung auf den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe stellte den
wesentlichen Unterschied zwischen der Vollstreckung von Geldstrafen
und anderen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen dar.
2.3 Vollstreckung sonstiger öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Fälligkeit und
Verjährung

Neben Gemeindeabgaben und Geldstrafen wurden vom Referat
„Gemeindeabgaben – Einziehung“ auch sonstige öffentlich-rechtliche
Geldforderungen der Stadt Innsbruck betrieben. Hierbei handelte es
sich insbesondere um Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren
oder Barauslagen.
Die Fälligkeit derartiger öffentlich-rechtlicher Forderungen richtete sich
grundsätzlich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage; gleiches galt für
deren Verjährung.

Vollstreckung

Die Vollstreckung sonstiger öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
hatte nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen. Die Zuständigkeit
des Bürgermeisters für deren Vollstreckung ergab sich daher – wie bei
der Vollstreckung von Geldstrafen – aus § 1 Abs. 1 VVG.
Gemäß § 3 VVG erfolgte die Vollstreckung (wiederum) grundsätzlich im
Rahmen des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens, wobei die Vollstreckungsbehörde für den Berechtigten als betreibender Gläubiger
auftrat. Lag es jedoch im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis, konnte die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung von
Geldleistungen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über
die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben auch selbst
vornehmen.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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