Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025-01-23-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.16
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Am Beginn der Jurysitzung ist eine mögliche Befangenheit der Jurymitglieder offenzulegen.
Im Falle der Befangenheit kann ein Jurymitglied der für das zweite Stipendium berufenen
Institution als Ersatz für das befangene Jurymitglied nominiert werden.
Die Jury ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Für die
Juryentscheidung ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Die Juryentscheidung wird
in einem Protokoll festgehalten.
Die Entscheidung der Jury ist auch im Falle einer Nichtvergabe endgültig und unter Ausschluss
jeden Rechtsweges unanfechtbar.
Durch die aktive Einbindung ansässiger Musikinstitutionen bzw. -einrichtungen sollen rasche
und qualitätsvolle Uraufführungen der Werke im Interesse der KomponistInnen sowie der
Öffentlichkeit ermöglicht und die Nachhaltigkeit der Förderung garantiert werden.
Ein Exemplar der Partitur ist nach Fertigstellung dem Kulturamt der Landeshauptstadt
Innsbruck zu übermitteln.
6. Übergabe und Urheberrecht
Das Stipendium wird durch die/den amtsführende/n StadträtIn in Form einer Urkunde
übergeben. Die Namen der StipendiatInnen werden im amtlichen Mitteilungsblatt der
Landeshauptstadt Innsbruck – „Innsbruck informiert“ und auf der Website der Stadt Innsbruck
veröffentlicht.
Die Urheberrechte bleiben bei den StipendiatInnen. Die StipendiatInnen stimmen zu, dass ihre
eingereichten Werke von der Landeshauptstadt Innsbruck uneingeschränkt und unentgeltlich
öffentlich vorgestellt, präsentiert, reproduziert und in Print - und Onlinemedien vervielfältigt
werden dürfen.
7. Auszahlung und Rückforderung der Stipendien
Der/die StipendiatIn ist verpflichtet, das Stipendium über schriftliche Aufforderung der Stadt
Innsbruck insbesondere bei Vorliegen der nachstehenden Gründe unverzüglich
zurückzubezahlen:
•
•
bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben in der Einreichung;
bei Nichterfüllung bzw. nicht vollständiger ordnungsgemäßer Fertigstellung des
eingereichten Projektes;
Im Falle der Rückforderung des Stipendiums durch die Stadt Innsbruck, hat der/die
StipendiatIn das Stipendium samt Zinsen in der Höhe von 4 % p.a. ab dem Tage der
Auszahlung binnen einer vom Stadtmagistrat Innsbruck festgesetzten Frist zurückzuzahlen.
8. Sonstige Bestimmungen
Mit der Einreichung der geforderten Unterlagen werden diese Vergaberichtlinien anerkannt.
Dem/der Einreichenden entsteht aus der Einreichung kein Rechtsanspruch auf die Gewährung
des Stipendiums.
Die Juryentscheidung kann nicht beeinsprucht werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen im Widerspruch zu dieser Richtlinie, den
Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften
sind wirkungslos.
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