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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025-01-23-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.40

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VERORDNUNGSENTWURF
(BEILAGE C)

Verordnung, mit der die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt
Innsbruck über die Erhebung einer Abgabe für das Parken von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen (Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2014 - IPAbgVO 2014),
Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013, geändert wird:
(Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx)
Artikel I
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck über die Erhebung einer
Abgabe
für
das
Parken
von
mehrspurigen
Kraftfahrzeugen
(Innsbrucker
Parkabgabeverordnung 2014 - IPAbgVO 2014), Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2013,
zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 30.04.2024, wird nach Anhörung des
Straßenverwalters wie folgt geändert:
ANLAGE I
Abgabepflichtige Kurzparkzonen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a sind alle Kurzparkzonen innerhalb
der durch die planlich dargestellten Bereiche einschließlich der in den Straßen bzw.
Straßenabschnitten selbst verordneten Kurzparkzonen:
1) Bereich 1:
Der Bezug habende Plan „Bereich 1, Stadt Innsbruck, GIS – Vermessung, Mai 2023“ bildet
einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
2) Bereich 2:
Der Bezug habende Plan „Bereich 2, Stadt Innsbruck, GIS – Vermessung, Mai 2023“ bildet
einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
3) Bereich 3:
Der Bezug habende Plan „Bereich 3, Stadt Innsbruck, GIS – Vermessung, Mai 2023“ bildet
einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
4) Bereich 4:
Der Bezug habende Plan „Bereich 4, Stadt Innsbruck, GIS – Vermessung, Mai 2023“ bildet
einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung .

Diese Verordnung tritt gem. § 40 Innsbrucker Stadtrecht 1975 mit dem der Kundmachung an
der Amtstafel folgenden Tag in Kraft.