Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-08112012.pdf
- S.42
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ihrer Höhe jedoch deutlich niedriger – in Rechnung zu stellen. Zur Umsetzung gelangte diese allfällige Haftungsprovision hinsichtlich der
Bürgschaft für den Investitionskredit der COME letztlich nicht. Nach
dem Verständnis der Kontrollabteilung war/ist die Haftungsprovision
bezüglich der Garantie, welche durch die Stadt für die IKB AG gegenüber einer Bank abgegeben worden ist, nicht zuletzt deshalb vereinbart
worden, als dadurch versucht wurde, den – durchaus komplexen – geltenden Bestimmungen des EU-Beihilferechtes zu entsprechen. Diesbezüglich enthält Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union – AEUV (vormaliger Artikel 87 EG-Vertrag) in
Verbindung mit der „Mitteilung der Kommission über die Anwendung
der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form
von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“ (Amtsblatt der Europäischen Union C 155 vom 20.06.2008 Seite 10) entsprechende Bestimmungen. Nachdem für die Kontrollabteilung aus den maßgeblichen
Prüfungsunterlagen nicht hervorging, ob seitens der MA IV betreffend
die Bürgschaftsübernahme für den Investitionskredit der COME eine
Verifizierung stattgefunden hat, inwiefern die übernommene Haftung im
Einklang mit dem EU-Beihilferecht steht, wurde von der Kontrollabteilung generell auf die EU-rechtlichen Regelungen im Zusammenhang
mit staatlichen Bürgschafts- und Haftungsübernahmen hingewiesen.
Nach Meinung der Kontrollabteilung sollte bei künftigen (vom Beihilfeverdacht umfassten) Bürgschafts- und Haftungsübernahmen durch
die Stadt Innsbruck eine Überprüfung im Hinblick auf deren
EU-beihilferechtliche Konformität durchgeführt und das Prüfergebnis
entsprechend dokumentiert werden. Die MA IV teilte im Anhörungsverfahren mit, dass hinkünftig bei einem konkreten Beihilfeverdacht eine
noch eingehendere Überprüfung hinsichtlich EU-beihilferechtlicher Konformität durchgeführt werden würde.
Beschluss des Kontrollausschusses vom 25.10.2012:
Beiliegender Bericht des Kontrollausschusses zu o.a. Bericht der
Kontrollabteilung wird dem Gemeinderat am 08.11.2012 zur Kenntnis gebracht.
Gleichzeitig wird gem. § 73 (2) IStR die Entlastung der Bürgermeisterin beantragt.
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Zl. KA-06265/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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