Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-11102012.pdf
- S.39
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Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (im Fall des Innsbrucker Schulsponsoring-Vereines kann
wohl nur das Girokonto gemeint sein) zu erstellen. Im § 12 Abs. 2 der
Statuten ist darüber hinaus normiert, dass der Vorstand auch einen
jährlichen Rechenschaftsbericht abzufassen hat, der gemäß § 10 lit. b
der Statuten zusammen mit dem Rechnungsabschluss von der Generalversammlung zu genehmigen ist. Im Anschluss daran ist statutengemäß die Entlastung des Vorstandes für jedes Rechnungsjahr vorgesehen. Aus den Protokollen der Generalversammlung war ersichtlich,
dass die jeweiligen Obleute des Vereines im Prüfungszeitraum zwar
Rechenschaftsberichte verfasst, ab dem Jahr 2006 diese Verpflichtung
aber nur mehr im 2-Jahresrhythmus erfüllt hatten. Die Kontrollabteilung
stellte in diesem Zusammenhang zudem fest, dass in den Protokollen
der Generalversammlung des Prüfungszeitraumes eine formelle Genehmigung der Rechnungsabschlüsse fehlt. Eine Entlastung des Vorstandes ist zwar dokumentiert, allerdings auch nur im 2-Jahresrhythmus in den Generalversammlungen der Jahre 2008, 2010 und
2012.
Interessenskollision
Kraft Statuten ist das für Schulen und Schülerhorte zuständige Mitglied
Generalversammlung – des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck Mitglied im Vorstand
Mitglied des Vorstandes des Vereines. Gleichzeitig vertritt dieses Mitglied des Stadtsenates
(und Vorstandes des Vereines) die Interessen der Stadt Innsbruck als
einziges ordentliches, stimmberechtigtes Mitglied in der Generalversammlung. Die Kontrollabteilung sah unter Hinweis auf die in den Statuten des Vereines definierten Aufgaben der Generalversammlung und
des Vorstandes in dieser Konstellation in einigen Punkten eine Interessenskollision. Beispielsweise genehmigt die Generalversammlung – ad
personam derzeit allein der Vertreter der Stadtgemeinde Innsbruck als
einziges ordentliches Mitglied im Verein – den Rechnungsabschluss
(an dessen Erstellung er als Vorstandsmitglied selbst mitzuarbeiten
hat), die Generalversammlung entlastet auch den Vorstand (und damit
sich selbst) u.a.m.
Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsprüfer, eine Wiederwahl ist möglich. Anlässlich der zuletzt
durchgeführten Wahl des Vorstandes in der Generalversammlung vom
14.12.2010 wurden statutenkonform auch zwei Rechnungsprüfer bestellt. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Sie haben dem Vorstand über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten. Nach § 21 Abs. 2 des Vereinsgesetzes müssen die Rechnungsprüfer ihrer Verpflichtung innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung nachkommen. Demgegenüber stellte die Kontrollabteilung fest, dass die Rechnungsprüfer ihre Prüfungsberichte nicht jährlich dem Vorstand, sondern
nur alle zwei Jahre der Generalversammlung – demnach nicht in den
Jahren 2007, 2009 und 2011 – vorgelegt haben.
Die Kontrollabteilung bemängelte zudem, dass die Berichte der Rechnungsprüfer ab dem Jahr 2008 nur von einem Rechnungsprüfer unterzeichnet worden sind. In Anlehnung an § 10 lit. b der Statuten des Vereines und die einschlägigen Bestimmungen des Vereinsgesetzes empfahl die Kontrollabteilung, die Prüfungsberichte auch vom zweiten
Zl. KA-04472/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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