Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-15122011.pdf
- S.56
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angesprochenen elektrotechnischen Norm von der TIWAG als Dienstbarkeitsberechtigter angewendet werden, liegt im Einflussbereich der
TIWAG. Die Kontrollabteilung vertrat die Einschätzung, dass diesbezügliche Rechtssicherheit nur im Wege einer Abänderung des Dienstbarkeitsvertrages als privatrechtlicher Vertragsgrundlage hätte erlangt
werden können.
Die MA IV führte in der abgegebenen Stellungnahme aus, dass gemäß
§ 484 ABGB Dienstbarkeiten schonend, d.h. unter Bedachtnahme auf
die Interessen des Eigentümers der belasteten Liegenschaft auszuüben sind. Nachdem die Normung und damit der definierte Stand der
Technik kein Bauverbot mehr vorsieht, wäre eine Durchsetzung eines
solchen seitens der TIWAG für die MA IV nicht vorstellbar. Dazu entgegnete die Kontrollabteilung in ihrer Anmerkung, dass sie in dieser
Sache die rechtlichen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten zu
beurteilen hat und nicht, ob eine Durchsetzung des im Dienstbarkeitsvertrag fixierten Bauverbotes seitens der TIWAG – so wie es die MA IV
in ihrer Stellungnahme formuliert – „vorstellbar“ oder eben „nicht vorstellbar“ wäre.
Variantenberechnungen
der MA IV
In den von der MA IV zur Verfügung gestellten Unterlagen waren hinsichtlich der Kaufpreisschätzung unter Einschluss der für die Stadtsenatsvorlage maßgeblichen Kalkulationen insgesamt fünf Variantenberechnungen enthalten. Diese unterschieden sich hauptsächlich in der
Festlegung der ortsüblichen Preise für Freiland und BaulandGewerbegebiet bzw. der in diesem Zusammenhang stehenden angenommenen Wertsteigerung der Vergleichsgrundstücke bis in das Jahr
2010. Die preisliche Bandbreite, die sich aus den Kalkulationsvarianten
der MA IV ergab, lag zwischen € 210,00 pro m² und € 248,00 pro m².
Die deutliche Abweichung der fünften und letztlich gültigen Kaufpreisschätzung zu den anderen Variantenberechnungen der MA IV ergab
sich im Wesentlichen deshalb, da in dieser Berechnung die Grundstücke Nr. 579/2 (Kaufgrundstück Wittauer) und Nr. 664/1 bzw. Nr. 665
(Kaufgrundstücke Erbengemeinschaft „Schloßseppl“) als direkte Vergleichsgrundstücke miteingeschlossen worden sind, während diese in
den vorigen Variantenberechnungen der MA IV unberücksichtigt geblieben sind.
Weitere Berechnungsvariante – Verhandlungsergebnis vom
12.03.2010
Überrascht zeigte sich die Kontrollabteilung darüber, dass in den von
der MA IV zur Verfügung gestellten Prüfungsunterlagen eine weitere
Berechnungsvariante enthalten war, in der als Kaufpreis für die verhandlungsgegenständlichen Grundstücke ein m²-Preis von € 266,00
ausgewiesen worden ist. Handschriftlich war auf einem Excel-Ausdruck
dieser Berechnung allgemein „Verhandlungsergebnis 12.03.2010“ vermerkt. Bei dem sich rechnerisch ergebenden Kaufpreis von
€ 266,00 pro m ² war ein ebenfalls handschriftlicher Vermerk „+ 1,5 %
€ 270,00“ angebracht.
Rückfragen der Kontrollabteilung ergaben, dass tatsächlich eine Einigung bezüglich des Kaufpreises in Höhe von € 266,00 pro m ² in der
Verhandlungsrunde am 12.03.2010 erzielt worden ist. Die Anpassung
auf den zur Ermittlung des Gesamtkaufpreises relevanten m²-Preis im
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Zl. KA-08641/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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