Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17062010.pdf

- S.35

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auf bestimmte Obergrenzen anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins jeweils niedriger war. Das Ausmaß dieser Hauptmietzinsanhebung
entspricht genau der Höhe des früheren EVB.
3.3. Kategoriemietzinse
Ausstattungskategorien

Der Kategoriemietzins bildet die Mietzinsobergrenze für Wohnungen,
die nach ihrer Ausstattung in eine der 4 Kategorien (A, B, C, D) des
MRG (§ 15 a) fallen und gilt für Mietverhältnisse, die zwischen 1.1.1982
und 28.2.1994 eingegangen wurden.

Indexanpassung

Die Kategoriebeträge sind gesetzlich wertgesichert. Eine Indexanpassung wird vorgenommen, sobald der VPI um 5 % gestiegen ist. Die mit
dem Index angepassten neuen Beträge werden mittels Verordnung
vom BM für Justiz kundgemacht. Dies ist zuletzt mit Wirksamkeit vom
1.10.2008 geschehen. Seitens der IIG & Co KG ist die Erhöhung erst
mit 1. Jänner 2009 realisiert worden, was mit der Vorlaufzeit für die
Willensbildung zwischen Geschäftsführung und Politik, verbunden mit
den erforderlichen Vorarbeiten durch die Bestandnehmerbuchhaltung
(bspw. Verständigungsschreiben an die Mieter) begründet wurde. Internen Berechnungen der IIG & Co KG zufolge verursachte die verzögerte Geltendmachung der Wertsicherung einen Einnahmenausfall von
rd. € 48,0 Tsd.
3.4 Richtwertmietzins

Maßgebliche Mietzinsbil- Mit 1.3.1994 wurde als zentrale Mietzinsbildungsnorm der Richtwertdungsnorm
mietzins eingeführt. Er gilt für alle dem MRG unterliegenden Wohnun-

gen der Ausstattungskategorie A, B oder C soweit nicht schon andere
Mietzinsgrenzen greifen.

Lediglich für Wohnungen der Ausstattungskategorie D ist auch bei
Mietvertragsabschlüssen ab dem 1.3.1994 der Kategoriemietzins gültig.
Dabei wird unterschieden, ob es sich um eine Wohnung der Kategorie
D in brauchbarem, d.h. zum sofortigen Bewohnen geeignet, oder unbrauchbarem Zustand handelt.
Mietrechtliche Normwohnung

Der Richtwertmietzins ist ein angemessener Hauptmietzins mit einem
feststehenden Ausgangswert (Richtwert). Dabei wird von einer mietrechtlichen Normwohnung (eine Wohnung der Ausstattungskategorie
A, die sich in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage befindet) ausgegangen.

Zu- und Abschläge

Da nicht alle Wohnungen, bei denen der Richtwertmietzins verlangt
werden kann, der gesetzlich definierten Normwohnung entsprechen,
muss jede einzelne Wohnung mit der Normwohnung verglichen werden. Bei einer besseren Ausstattung können Zuschläge zum Richtwert
vorgenommen werden, umgekehrt sind wertvermindernde Abweichungen vom Standard der Normwohnung mit einem Abschlag vom Richtwert verbunden. Die mögliche Höhe der Zu- und Abschläge ist im Gesetz selbst nicht festgelegt, wie auch dazu führende Umstände nicht fix

Zl. KA-02036/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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