Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-17112011.pdf
- S.19
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Aus besoldungsrechtlicher Sicht stellt die Belastungszulage eine Nebengebühr dar, welche 12 Mal jährlich ausbezahlt wird und ihre rechtliche Deckung in der städt. Nebengebührenverordnung findet. Sie wird
in Form von Pauschalbeträgen als Entschädigung für Mehrleistungen
zeitlicher Art gewährt. Nach den Bestimmungen der zitierten Verordnung ist bei der Festsetzung der Höhe von Mehrleistungsvergütungen
für über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehende
Leistungen (quantitative Mehrleistungen) auf die Art der dienstlichen
Mehrbeanspruchung und das zeitliche Ausmaß der Mehrleistung Bedacht zu nehmen. Die Kontrollabteilung hat im Rahmen ihrer Prüfung
festgestellt, dass bei der Zuerkennung der Zulage in keinem der Anlassfälle eine Quantifizierung der zeitlichen Komponente vorgenommen
worden ist, woraus resultiert, dass die zeitliche Mehrleistung auch in
der EZE keinen Niederschlag findet.
Aus der Sicht der Kontrollabteilung ist die Klassifizierung der Belastungszulage als zeitliche Mehrleistungsvergütung jedenfalls nicht zutreffend, zumal die von den diversen Dienststellen in ihren Anträgen
verfolgte Argumentationslinie im Wesentlichen das Kriterium der Erschwernis bzw. Gefährdung in den Vordergrund stellt.
Gemäß § 8 der Nebengebührenverordnung sind zuerkannte Nebengebühren nach V/2 wertgesichert. Dementsprechend sind die Belastungszulagen laufend valorisiert worden.
Pensionsrechtlich war zu bemerken, dass die Belastungszulage für
pragmatisierte Bedienstete eine anspruchsbegründende Nebengebühr
darstellt und vom Zulagenbetrag daher ein Pensionsbeitrag (von derzeit 12,15 %) zu leisten ist. Eine Beitragspflicht nach dem B-KUVG
besteht jedoch nicht. Bei den Vertragsbediensteten bewirkt dieser Verdienstteil im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage ebenfalls einen
Pensionsanspruch, ist aber voll sozialversicherungspflichtig.
Resümierend hat die Kontrollabteilung bemerkt, dass die Gewährung
der Belastungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen in der
Vergangenheit zwar eine gewisse Berechtigung gehabt haben mag,
dieser Aspekt aus heutiger Sicht aber nicht (mehr) zutrifft und diese
zeitlichen Mehrleistungen von den Zulagenempfängern nachweislich
auch nicht erbracht werden. Die Kontrollabteilung hielt daher eine inhaltliche Evaluierung der Anspruchsvoraussetzungen und Neugestaltung dieser Zulage für erforderlich.
Das in dieser Angelegenheit angesprochene Amt für Personalwesen
hielt im Lichte der historischen Entwicklung eine inhaltliche Betrachtung
und Überarbeitung der Belastungszulage für angebracht und notwendig. Dabei wurde als Arbeitsziel angedacht, die Zulage im Nebengebührenkatalog dem Grunde nach zu beschreiben und die Zulagenhöhe
in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2, festzusetzen.
Darüber hinaus wurde im Sinne einer anzustrebenden Reduzierung der
derzeit bestehenden Vielzahl von Arbeitstiteln eine Prüfung empfohlen,
inwieweit der Empfängerkreis der Belastungszulage unter drei verschiedenen Lohnarten erfasst werden muss.
Zl. KA-05871/2011
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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