Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-18112010.pdf
- S.37
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8 Voranschlagsunwirksame Gebarung
Voranschlagsunwirksame Gebarung
Gemäß § 17 Abs. 2 Z 12 VRV ist dem jeweiligen Rechnungsabschluss
ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach
den während des Finanzjahres geführten Konten, anzuschließen.
Im Rahmen der Prüfung des Rechnungsabschlusses 2009 hat die Kontrollabteilung wiederum stichprobenartig Einsicht in Teilbereiche der
voranschlagsunwirksamen Gebarung genommen.
ErsatzvornahmenVorauszahlungen
Bei den Vorschüssen wurde auf der Vp. 9(0)/279500 – „Allgemeine
Finanzverwaltung, Ersatzvornahmen-Vorauszahlungen“ ein Kassenrest
von € 17.116,40 ausgewiesen. Im Vorjahr schien dieser Kassenrest
noch mit einem Betrag von € 35.958,66 auf. Grund dafür war eine Vorschreibung vom Amt für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht mittels Bescheid vom 14.06.2007 an einen Hauseigentümer, die bei einem baupolizeilichen Lokalaugenschein festgestellten Mängel und die damit
erforderlichen Instandsetzungsarbeiten durch eine befugte Fachfirma
zu veranlassen.
Dieser Verpflichtung ist der Hauseigentümer trotz Androhung der Ersatzvornahme durch die Behörde sowie der Vorauszahlung der Kosten
gegen nachträgliche Verrechnung nicht nachgekommen. Beim Bezirksgericht Hall wurde daher ein Exekutionsantrag eingebracht, eine Pfändung wurde mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen. Der
zuständige Sachbearbeiter des Amtes für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht teilte der Kontrollabteilung letztes Jahr mit, dass vorgesehen sei,
ein kostenreduziertes Angebot einer Fachfirma einzuholen, um die
notwendigsten Sanierungsarbeiten durchführen zu können. Anschließend würden die Kosten mittels neuen Bescheids noch einmal vorgeschrieben.
Recherchen der Kontrollabteilung zum aktuellen Stand der Angelegenheit haben ergeben, dass einmal am 05.10.2009 ein Bescheid für die
Ersatzvornahme mit Kosten in Höhe von € 17.116,40 und ein weiterer
am 03.03.2010 für entstandene Mehrkosten im Betrag von € 2.163,48
an den Hauseigentümer ergangen ist. Die Rechnung der beauftragten
Fachfirma über die in der Zwischenzeit durchgeführten Arbeiten
wurde an die Stadt Innsbruck gestellt.
Der nunmehr zuständige Sachbearbeiter vom Referat für Präsidial- und
Rechtsangelegenheiten informierte die Kontrollabteilung darüber, dass
die gegenständliche Liegenschaft zwischenzeitlich zwangsversteigert
worden ist. Lt. Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes
Innsbruck ist die Stadt Innsbruck hinsichtlich der angemeldeten Kosten
der Ersatzvornahme infolge immenser vorrangiger Forderungen aber
nicht zum Zuge gekommen. Das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung der Stadt sei jedoch nach wie vor aufrecht. Allerdings bestünde
nach Rücksprache mit dem Masseverwalter im anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners beim Bezirksgericht Hall
wegen Überschuldung der übrigen Liegenschaften kaum Aussicht auf
Befriedigung.
Zl. KA-08521/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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