Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-19052011.pdf
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Nrn. 7 und 13, gemäß § 56 Abs. 2 TROG
2006, 3. Entwurf, wird beschlossen.
17.
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. 23/u3, Hötting-West, Fakultätsgebäude Architektur, (als Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. 23/u2), gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006
Die Auflagefrist wird gemäß § 65 Abs. 3
Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) auf
zwei Wochen herabgesetzt.
16.
III 5028/2011
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/6,
Mühlau, Straßenkreuzungsbereich zwischen Kirchgasse
Nrn. 2 und 7 sowie Südseite der
Kirchgasse zwischen Nrn. 11
und 13a (als Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. MÜ - B9/1), gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006
Mehrheitsbeschluss (gegen 7 GRÜNE und
FPÖ; 8 Stimmen):
Antrag des Bauausschusses vom
5.5.2011:
Die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/6,
Mühlau, Straßenkreuzungsbereich zwischen Kirchgasse Nrn. 2 und 7 sowie
Südseite der Kirchgasse zwischen Nrn. 11
und 13a (als Änderung des Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. MÜ - B9/1), gemäß
§ 56 Abs. 2 TROG 2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden ergänzenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer
Kraft.
III 5029/2011
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
5.5.2011:
Die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. 23/u3, HöttingWest, Fakultätsgebäude Architektur, (als
Änderung des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. 23/u2), gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden ergänzenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer
Kraft.
18.
III 5026/2011
Aufhebung einer Straßenfluchtlinie im Allgemeinen Bebauungsplan Nr. HU - B1 und im Ergänzenden Bebauungsplan
Nr. HU - B1/1, Hungerburg, im
Bereich der Gpn. 3508/2 und
3508/1, beide KG Hötting
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
5.5.2011:
Die im Allgemeinen Bebauungsplan
Nr. HU - B1 und im Ergänzenden Bebauungsplan Nr. HU - B1/1, Hungerburg, im
Bereich der Gpn. 3508/2 und 3508/1, beide KG Hötting, festgelegte Straßenfluchtlinie wird ersatzlos aufgehoben.
GR-Sitzung 19.5.2011