Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21022013.pdf
- S.23
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nung, rückwirkend per 23.02.2009, einstimmig genehmigt. Der Bauausschuss hat nach seiner Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat zu jeder Sitzung zu berichten. Diesem Erfordernis wurde entsprochen, ein
Bericht des Vorsitzenden des Bauausschusses stand im Prüfungszeitraum bei jeder Sitzung des Aufsichtsrates auf der Tagesordnung.
Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst,
sie ist das oberste Organ der Gesellschaft. Neben dieser allgemeinen
Verantwortung lt. § 34 Abs. 1 GmbHG hat die Generalversammlung
gem. § 35 GmbHG insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung des
Geschäftsführers und des Aufsichtsrates zu beschließen. Neben den
im Gesetz angeführten Maßnahmen unterliegen noch verschiedene –
im § 16 des Gesellschaftsvertrages der CMI angeführte – Handlungen
der Kompetenz der Gesellschafter. Dazu zählen beispielsweise auch
die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Beschlussfassung
über den jährlichen Wirtschaftsplan.
Die Leitung in diesem Gremium ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorbehalten, bei Verhinderung einem seiner Stellvertreter. Die Generalversammlung ist nach § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
beschlussfähig, wenn mehr als 50 % des Stammkapitals rechtsgültig
vertreten sind. Im § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages werden ergänzend dazu nähere Regelungen über die Beschlussfähigkeit der
Generalversammlung in bestimmten Angelegenheiten festgelegt.
Die Generalversammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.
Sie ist nach § 36 Abs. 2 GmbHG mindestens jährlich einmal – laut § 13
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in den ersten sechs Monaten des
Geschäftsjahres – und außer den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
ausdrücklich bestimmten Fällen immer dann einzuberufen, wenn es im
Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Dieser Verpflichtung ist die
Gesellschaft im Prüfungszeitraum nachgekommen.
2.4 Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
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Der jährliche Wirtschaftsplan ist vom Geschäftsführer gem. Pkt. 3 lit. a
der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer jeweils für das kommende Kalenderjahr, getrennt nach Congress- und Messeaktivitäten,
zu erstellen und bis Ende Oktober dem Aufsichtsrat zur Beratung sowie
der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Das
Budget für das Jahr 2011 wurde fristgerecht erstellt und nach Vorberatung in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 13.09.2010 in der am gleichen Tag anberaumten Generalversammlung beschlossen. Auch das
Budget 2012 wurde nach entsprechender Behandlung im Aufsichtsrat
zeitgerecht von der Generalversammlung am 15.09.2011 genehmigt.
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Der Geschäftsführer wird durch § 222 Abs. 1 UGB verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.
Die Beschlussfassung der Gesellschafter über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung eines allfälligen Bilanzgewinnes und die Entlastung des Geschäftsführers sowie des Auf-
Zl. KA-08827/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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