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Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21022013.pdf

- S.56

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periode des zweiten Halbjahres 2012 war somit aus dem Titel des
Zinsabsicherungsgeschäftes mit einem wiederum von der CMI an die
Bank zu entrichtenden Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. € 24,4 Tsd.
zu rechnen.
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In Verbindung mit dem Zinscollar, welcher wiederum unter Zugrundelegung des 6-Monats-Euribors als Referenzsatz mit einer Zinsobergrenze (Cap) von 4 % p.a. und einer Zinsuntergrenze (Floor) von 2 %
p.a. abgeschlossen worden ist, ergeben sich für die Abstattungskredite
II und III als Zinsobergrenze der Cap zzgl. des Zinsaufschlages und als
Zinsuntergrenze der Floor zzgl. des Zinsaufschlages. Für den Abstattungskredit II bedeutet das konkret, dass in Kombination mit dem Zinsabsicherungsgeschäft die Zinsuntergrenze bei 2,37 % p.a. und die
Zinsobergrenze bei 4,37 % p.a. liegt. Hinsichtlich des Abstattungskredites III ergibt sich eine Zinsuntergrenze von 2,625 % p.a. und eine Zinsobergrenze von 4,625 % p.a.

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Von der Kontrollabteilung wurde betreffend das Zinsabsicherungsgeschäft auf ein technisches Detail hingewiesen, welches dazu führt(e),
dass sich die Entwicklung des gesamten Restkreditsaldos der zinsabzusichernden Abstattungskredite II und III nicht mit der Entwicklung des
Restsaldos des Collars deckt. Dieser Umstand ergibt sich deshalb, da
die Tilgungsmodalität für den Abstattungskredit II Pauschalraten vorsieht, während das Nominale des Collars in 30 halbjährlichen Kapitalraten gleichmäßig sinkt. Bei einem Kredit, der mittels Pauschalraten zurückbezahlt wird, entwickelt sich der Restsaldo jedoch nicht linear fallend, nachdem im Rahmen der Pauschalrate die anfallenden Zinsen
und Spesen mitbezahlt werden. Ein Kredit, welcher mit Pauschalraten
zurückbezahlt wird, weist während der Kreditlaufzeit einen höheren
Restkreditsaldo auf als ein Kredit, der mittels Kapitalraten getilgt wird.
In Verbindung mit dem Zinsabsicherungsgeschäft erschien dieser Umstand der Kontrollabteilung deshalb erwähnenswert, da aus diesem
Grund für einen betraglich kleinen Teil der Bankkredite keine Zinsabsicherung besteht. Den von der Kontrollabteilung angestellten Berechnungen zufolge ergab sich für das zweite Halbjahr 2012 ein Differenzbetrag in Höhe von ca. € 19,0 Tsd., welcher nicht durch die Zinsabs icherung gedeckt war. Dieser nicht zinsabgesicherte Teil des gesamten
Kreditrestsaldos steigt bei Anwendung der zum Prüfungszeitpunkt vorherrschenden Berechnungsparameter (Zinssatz und Höhe der Pauschalrate) über die Kreditlaufzeit bis Mitte des Jahres 2019 auf einen
Betrag von ca. € 104,2 Tsd. an. Ab dem Jahr 2020 verringert sich di eser nicht zinsabgesicherte Teil des gesamten Kreditrestsaldos betraglich wieder.
7 Verkauf vormaliges Messegrundstück Nr. 858/5
Grundbuch 81113 Innsbruck

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Zl. KA-08827/2012

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Die CMI war bis zum Zeitpunkt dessen Verkaufes an die Stadt Innsbruck Eigentümerin des (vormaligen) Grundstückes Nr. 858/5
GB 81113 Innsbruck im Ausmaß von 4.175 m², auf dem sich auch die
(alte) Messehalle 1 befand. Über Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates stimmte die Generalversammlung der CMI in ihrer Sitzung vom
17.09.2007 dem Grundstücksverkauf an die Stadtgemeinde Innsbruck
zu. Dieser Verkauf war Ausfluss von Finanzierungsverhandlungen im
Zusammenhang mit dem Messeneu-, -zu- und -umbau bzw. in VerbinBericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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