Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-24022011.pdf

- S.6

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Zoologinnen bzw. Zoologen und Botanikerinnen bzw. Botanikern

gentümerinnen bzw. Liegenschaftseigentümern ermöglicht.

gemeinsam mit dem Verwalter des
öffentlichen Wassergutes beim Amt
der Tiroler Landesregierung und der
städtischen Naturschutzbehörde

Im Licht der anstehenden Fortschreibung
des Örtlichen Raumordnungskonzeptes
(ÖROKO) erscheint dies die letzte
sinnvolle Möglichkeit zu sein.

zu erstellen und dem Stadtsenat vorzulegen.

Mag.a Schwarzl e. h.

Uferpflegearbeiten dürfen von der Mag.Abt. III, Land- und Forstwirtschaft, erst
nach Vorlage dieses Pflegeplanes wieder
aufgenommen werden und die Arbeiten
sind einem laufenden fachlichen Controlling zu unterziehen.

Mehrheitsbeschluss (RUDI, Liberales
Innsbruck, FPÖ und GR Haager; 6 Stimmen):

Mag.a Schwarzl e. h.
Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI,
Liberales Innsbruck und GR Haager;
5 Stimmen):
Dem von StRin Mag.a Schwarzl eingebrachten dringenden Antrag wird die
Dringlichkeit zuerkannt.
Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI,
Liberales Innsbruck und GR Haager;
5 Stimmen):
Der Antrag wird dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zugewiesen.
18.5

I-OEF 12/2011
Kranebitten, Erarbeitung eines
konkreten Infrastrukturkonzeptes (StRin Mag.a Schwarzl)

Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Mag.-Abt. IV, Wirtschaft und Tourismus, die Mag.-Abt. III, Stadtplanung und
die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten mögen gemeinsam mit dem
Vorstand der Initiative Lebensraum
Kranebitten unter Berücksichtigung
genannter Sozialraumanalyse ein konkretes Infrastrukturkonzept für Kranebitten
erarbeiten, welches mögliche stadteigene
aber auch private Standorte prüft, die
mittelfristigen Infrastrukturanforderungen
berücksichtigt und Basis für gezielte
Planungen bzw. konkrete Verhandlungen
mit potentiellen privaten LiegenschaftseiGR-Sitzung 24.2.2011

Dem von StRin Mag.a Schwarzl eingebrachten dringenden Antrag wird die
Dringlichkeit zuerkannt.
Mehrheitsbeschluss (RUDI, Liberales
Innsbruck und FPÖ; 5 Stimmen):
Der Antrag wird dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zugewiesen.
18.6

I-OEF 13/2011
Entwurf zur Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck, der Innsbrucker
Wahlordnung und der Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck, Durchführung einer Volksbefragung
(Bgm.-Stellv. Gruber)

Der Gemeinderat möge beschließen:
Gemäß § 43 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 hat über den von der
Stadtrechtsreformkommission (StRKK)
erarbeiteten Entwurf zur Änderung des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975, der Innsbrucker Wahlordnung und der Geschäftsordnung des
Gemeinderates, seiner Ausschüsse und
des Stadtsenates, eine Volksbefragung
durchgeführt zu werden. Ein allfälliger
Vorschlag des Gemeinderates im Sinne
des § 90 Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 hat erst nach der Kundmachung des Ergebnisses der Volksbefragung zu erfolgen.
Die Volksbefragung wird mit der Fragestellung