Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2011
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-24032011.pdf
- S.11
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Gleichzeitig wird gemäß § 65 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Erstellung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
25.
III 2697/2011
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW - B5/4,
Hötting-West, Bereich KarlInnerebner-Straße Nr. 62,
Saurweinweg Nrn. 1 bis 3,
Gpn. 1088/2 und 1080, beide KG
Hötting, gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
10.3.2011:
Die Auflage des Entwurfes des
Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW B5/4, Hötting-West, Bereich KarlInnerebner-Straße Nr. 62, Saurweinweg
Nrn. 1 bis 3, Gpn. 1088/2 und 1080, beide
KG Hötting, gemäß § 56 Abs. 2 TROG
2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 65 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Erstellung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
26.
III 2699/2011
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW - B5/5,
Hötting-West, Bereich GrauerStein-Weg Nr. 36, Gpn. 1192/38
und 1192/39, beide KG Hötting,
gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2006
Beschluss (einstimmig):
GR-Sitzung 24.3.2011
Antrag des Bauausschusses vom
10.3.2011:
Die Auflage des Entwurfes des
Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW B5/5, Hötting-West, Bereich Grauer-SteinWeg Nr. 36, Gpn. 1192/38 und 1192/39,
beide KG Hötting, gemäß § 56 Abs. 2
TROG 2006, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 65 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Erstellung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
27.
III 2702/2011
Entwurf des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW - B5/6,
Hötting-West, Bereich Ende der
neuen Erschließungsstraße
südlich der Karl-InnerebnerStraße, Gpn. 1122/4, 1117/2 und
1113/2, alle KG Hötting, gemäß §
56 Abs. 2 TROG 2006
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
10.3.2011:
Die Auflage des Entwurfes des
Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW B5/6, Hötting-West, Bereich Ende der
neuen Erschließungsstraße südlich der
Karl-Innerebner-Straße, Gpn. 1122/4,
1117/2 und 1113/2, alle KG Hötting,
gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2006, wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 65 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Erstellung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser
Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam
wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.