Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf
- S.105
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Die Kontrollabteilung hielt in ihren Anmerkungen zu der abgegebenen Stellungnahme
der IISG fest, dass diese nicht den Kern der von der Kontrollabteilung geäußerten Kritik im Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Endabrechnung des Pavillons traf. In
Verbindung mit den auf dem IISG-Mandantenkonto festgestellten Sollstellungen erachtete es die Kontrollabteilung – zumindest für den auf den Pavillon entfallenden
Teil – für vermeidbar, auf der Seite der Stadt Innsbruck € 450.000,00 abrufbereit zu
halten und auf der Seite der IISG die noch nicht abgerechneten Errichtungskosten via
Kontoüberziehung vorzufinanzieren. In Summe blieb die Kontrollabteilung daher bei
ihrer ausgesprochenen Empfehlung.
Die MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft erklärte im seinerzeitigen Anhörungsverfahren, dass der Themenkreis Endabrechnung von Bauvorhaben und die
damit zusammenhängende Problematik der Geldflussoptimierung zwischen IISG und
Stadt Innsbruck in einer Arbeitsbesprechung vom 11.11.2008 mit der Geschäftsleitung der IISG ausführlich erörtert worden wäre. Es sei zugesagt worden, neben einer
neuen Organisation der Schnittstellen zwischen Technik und Buchhaltung die Bauabrechnung von Objekten möglichst rasch durchzuführen und eventuell vorläufige
Schlussrechnungen zu legen, um eine deutliche Reduzierung des Kontoüberzuges
beim Mandantenkonto zu erreichen.
Den im Zuge der Follow up – Einschau zur Verfügung gestellten Unterlagen war zu
entnehmen, dass das Bauprojekt Pavillon unter Berücksichtigung der von der Kontrollabteilung empfohlenen Korrekturbuchungen mit der Stadt Innsbruck endabgerechnet worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Erdgeschoss des Pavillons wird ein Cafe und im Obergeschoss ein Restaurant betrieben. Zusätzlich werden die südlich und östlich an den Pavillon angrenzenden Flächen als Gastgartenfläche genutzt. Alle drei Bereiche waren zum Prüfungszeitpunkt
vom selben Pächter angepachtet.
Gemäß den Bestimmungen im Pachtvertrag war der gesamte Pachtzins jeweils im
Vorhinein bis zum 15.1. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Kontrollabteilung
stellte in Bezug auf die Vorschreibung des Pachtzinses fest, dass dieser nicht wie im
Pachtvertrag vorgesehen jährlich, sondern monatlich vorgeschrieben wird.
Obwohl die Kontrollabteilung aus Sicht des Verpächters durchaus Verständnis für die
monatliche Vorschreibung und Bezahlung des Pachtzinses zeigte, wurde dennoch auf
die diesbezüglichen Vertragsbestimmungen verwiesen und eine allfällige Klärung
(entweder jährliche Vorschreibung oder aber Pachtvertragsänderung auf monatliche
Vorschreibung und Bezahlung) angeregt.
Die IISG erklärte bezüglich der Fälligkeit des Pachtzinses, dass nach Vertragsunterfertigung festgestellt worden wäre, dass eine Begleichung des Jahrespachtzinses jeweils
im Jänner im Vorhinein für den Betreiber wirtschaftlich nicht tragbar war. Deshalb sei
im Februar 2006 die monatliche Fälligkeit ergänzend vereinbart worden. In ihren Anmerkungen stellte die Kontrollabteilung klar, dass es sich bei der angesprochenen
Zl. KA-00287/2010
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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