Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf

- S.113

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – Kurzprotokoll-25032010.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2010
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
wand für die jährliche Überprüfung von Gestattungen, für die Vorschreibung von Zinsen samt Verbuchung, für den Versand, etc.) zu erfassen.
Im seinerzeitigen Anhörungsverfahren hat die Gesellschaft dazu mitgeteilt, dass der
Anregung der Kontrollabteilung hinsichtlich der Objektzuordnung und Verbuchung/Kostenaufteilung bereits Rechnung getragen worden sei.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2009 hat die IIG & Co KG nun aufgezeigt, dass der
AZ und die Betriebskosten ab dem 1.1.2009 richtigerweise dem Objekt bzw. den entsprechenden Mietern zugeordnet worden sind. Weiters erfolgt(e) ab diesem Zeitpunkt
nicht nur die Vorschreibung der Bittleihen monatlich, sondern es wurde auch der Vorschreibungsbetrag
in
seine
vertraglichen
Bestandteile,
nämlich
AZ
(€ 0,08/netto/Monat), Verwaltungskosten (€ 0,42/netto/Monat) und Betriebskosten
bzw. Betriebskostenpauschale, aufgeteilt.
Den Empfehlungen der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

118

Ab dem Jahr 2007 wurde eine Umstellung der Höhe des AZ und des Verwaltungsund Betriebskostenbeitrages vorgenommen. So wurde der AZ der bestehenden sowie
der neu abzuschließenden Bittleihen auf brutto € 0,10 reduziert. Der Verwaltungsund Betriebskostenbeitrag der bestehenden Prekariumsvereinbarungen erhöhte sich
dabei im Ausmaß der Reduktion des AZ, sodass dem Prekaristen wie in den Vorjahren
die gleich hohe Summe vorgeschrieben worden war. Im Konnex damit bezweifelte die
Kontrollabteilung die Rechtmäßigkeit einer derartigen Vorschreibungsmethode und
empfahl, im Zuge der Umstellung auf eine objektbezogene Verrechnung der AZ sowie
der Verwaltungs- und Betriebskosten, wieder die ursprünglichen – vertraglich fixierten
– Benützungsentgelte vorzuschreiben.
Die Rechtmäßigkeit der Umstellung wurde von der Gesellschaft nicht bezweifelt, sondern als vorliegend bewertet, da die Umstellung den betroffenen Kunden unter Anschluss der künftig erfolgenden Kostenaufschlüsselung schriftlich mitgeteilt worden
wäre. Nach Aussage der IIG & Co KG wäre diese schriftliche Mitteilung von keinem
Kunden beeinsprucht worden, weshalb es zu einer rechtsgültigen einvernehmlichen
Vertragsänderung gekommen sei. Der Kontrollabteilung wurde jedoch weder während
der Prüfung noch im Rahmen der Stellungnahme ein derartiges Schreiben vorgelegt.
Im Rahmen der Follow up – Einschau wurde der Kontrollabteilung nun ein Schreiben
(Jänner 2009) übermittelt, mit welchem die Prekaristen über die Umstellung der Vorschreibungsmethode (von jährlich auf monatlich) und über die Höhe des AZ, der
Verwaltungs- und Betriebskosten informiert worden sind.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

=

119

Überdies hat die Kontrollabteilung angeregt, den AZ und die Verwaltungskosten einer
Indexanpassung zu unterwerfen. Nach Rücksprache mit dem Leiter des Bereichs

Zl. KA-00287/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

85