Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf

- S.61

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In Verbindung mit der Behandlung der Vermögensrechnung 2008 hat die Kontrollabteilung im Zuge der Prüfung der Finanzanlagen festgestellt, dass unter den Beteiligungen gem. § 228 Abs. 1 UGB die Anteile an der Inn-Bus GmbH in Höhe von € 2,7
Mio. oder 45 %, an der Innsbrucker Nordkettenbahnen GmbH mit € 12,7 Tsd. bzw.
35 %, an der Innsbrucker Stadtbau GmbH in Höhe von € 1,8 Mio. oder 49,7 %, an
der Innsbrucker Stadtmarketing GmbH mit € 22,5 Tsd. oder 30 %, an der IVB mit
€ 6,3 Mio. bzw. 45 % und an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft mbH mit
€ 2,45 Mio. oder 24,5 % ausgewiesen worden sind.
Wenn der Stadtgemeinde Innsbruck unter Berücksichtigung des § 244 Abs. 4 UGB
gegenüber den aufgezählten Gesellschaften jedoch die Mehrheit der Stimmrechte
oder die Mehrheit der Mitglieder eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans usw. zustehen,
dann wären diese den Anteilen an verbundenen Unternehmen zuzuordnen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens teilte die MA IV mit, dass die Empfehlung der Kontrollabteilung aufgegriffen werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Die Kontrollabteilung nahm anlässlich der Prüfung der Jahresrechnung 2008 der
Stadtgemeinde Innsbruck auch eine Verifizierung der von der Stadt übernommenen
Haftungen vor. Diese Haftungen sind gem. § 17 Abs. 2 Z 8 VRV i.d.g.F. in einem eigenen „Nachweis über den Stand an Haftungen“ zu dokumentieren und ist dieser
Nachweis dem Rechnungsabschluss anzuschließen.
Betreffend Wohnungseigentumsobjekte, welche großteils im Wohnungseigentum der
IIG & Co KG, teilweise jedoch im Eigentum von Privatpersonen stehen, erklärte die
Kontrollabteilung allgemein, dass die Hausverwaltung dieser Objekte von der IISG erledigt wird. Die Abwicklung von allfälligen Darlehensaufnahmen zur Finanzierung von
bspw. Sanierungen erfolgt somit ebenfalls über die IISG. Formal betrachtet ist es dabei jedoch wesentlich, dass die Eigentümer der Liegenschaft eine Wohnungseigentumsgemeinschaft im Sinne des WEG 2002 bilden. Darlehensnehmer bei etwaigen
Darlehensaufnahmen ist in derartigen Fällen immer die Wohnungseigentumsgemeinschaft und nicht die IISG selbst. Die IISG fungiert lediglich als Verwalter der Liegenschaft. In der von der Kontrollabteilung zur Überprüfung der Haftungsübernahmen
der Stadt Innsbruck gezogenen Stichprobe waren auch einige – wie oben beschriebene – WEG-Darlehen enthalten. In einem der überprüften Fälle (GR-Beschluss vom
20.10.2005, Darlehenshöhe € 2.565.000,00, Laufzeit bis 31.12.2017) beanstandete
die Kontrollabteilung, dass als Darlehensnehmerin fälschlicherweise die IISG und
nicht die einzelnen Wohnungseigentumsgemeinschaften aufscheint. Unter formalen
Gesichtspunkten war das betreffende Darlehen daher der IISG zuzuordnen und müsste nach Meinung der Kontrollabteilung auch in der IISG-Bilanz ausgewiesen werden.
Wie eine Prüfung der Jahresabschlüsse 2006 und 2007 zeigte, erfolgte dieser Ausweis
nicht.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG in diesem konkreten Fall, mit der darlehensgebenden Bank in Kontakt zu treten, um einen gebührenfreien Schuldnerwechsel ent-

Zl. KA-00287/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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