Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25032010.pdf

- S.90

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – Kurzprotokoll-25032010.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2010
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
80

Die Geschäftsführung der IIG und der IISG wird durch Pkt. VIII der jeweiligen Gesellschaftsverträge im Besonderen verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan vorzulegen. Die Beschlussfassung über die jährlichen Wirtschaftspläne obliegt gem. Pkt. VII lit. b) der beiden Gesellschaftsverträge in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. d) der GO für den Aufsichtsrat der IIG und IISG dem
Aufsichtsrat.
Diesem Erfordernis wurde in der IISG im Prüfungszeitraum fristgerecht entsprochen,
die Wirtschaftspläne samt Investitionspläne für die Jahre 2007 und 2008 wurden in
den AR-Sitzungen der IISG vom 5.12.2006 bzw. 7.12.2007 beschlossen.
Für den Bereich der IIG ist lt. erhaltener Auskunft kein Wirtschaftsplan erstellt worden. Die Kontrollabteilung verkannte nicht, dass die IIG nur die Stellung einer Komplementärin in der IIG & Co KG hat und dort die Funktion einer geschäftsführenden
Arbeitsgesellschafterin erfüllt, ohne am Vermögen der KG beteiligt zu sein, erinnerte
im Konnex damit aber doch an die im Gesellschaftsvertrag der IIG festgeschriebene
ausdrückliche Verpflichtung zur Vorlage eines Wirtschaftsplanes.
Sowohl im damaligen Anhörungsverfahren als auch im aktuellen Follow up 2009 informierte die Geschäftsführung die Kontrollabteilung, dass dieser Empfehlung der
Kontrollabteilung bereits für das Rechnungsjahr 2009 entsprochen und die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2009 der IIG (Komplementärgesellschaft) in der
Aufsichtsratssitzung vom 10.12.2008 erledigt worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

81

Im Gesellschaftsvertrag der IIG & Co KG ist zum Thema „Jahresabschluss“ unter Pkt.
X die Regelung enthalten, dass der Jahresabschluss sowie die Gewinn- und Verlustrechnung von der Komplementärin (IIG) in den ersten sechs Monaten des Folgejahres aufzustellen und der Kommanditistin zuzusenden ist. Die Kontrollabteilung stellte
dazu fest, dass die Jahresabschlüsse 2005 bis 2007 der IIG & Co KG in den ARSitzungen der Komplementärin (IIG) am 25.9.2006, 3.8.2007 bzw. 21.7.2008 behandelt worden sind. Die entsprechenden Beschlussfassungen in den Generalversammlungen der IIG & Co KG datieren vom 6.10.2006, 30.8.2007 bzw. 2.9.2008 und sind
demnach im Hinblick auf die zeitliche Selbstbindung der KG in ihrem Gesellschaftsvertrag verspätet erfolgt.
Nach den Gesellschaftsverträgen der IIG und IISG hat der Aufsichtsrat (jeweils gleich
lautend gem. Pkt. VII) „den Jahresabschluss, die Vorschläge zur Gewinnverteilung
und den Lagebericht zu prüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten.“
In Verbindung damit wird die Geschäftsführung durch § 222 Abs. 1 UGB verpflichtet,
innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres
den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat
vorzulegen. Die Beschlussfassung der Gesellschafterin über die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Geschäftsführers sowie des Aufsichtsrates hat gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erfolgen.

Zl. KA-00287/2010

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

62