Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf
- S.58
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
dungsarten (Dienstanzug, Verkehrsdienstanzug, Einsatzanzug, Fahrradbekleidung
und Sportanzug) existieren. Außerdem tragen Mitarbeiter der MÜG einen Einsatzgürtel, auf dem bei Besichtigung durch die Kontrollabteilung ein Pfefferspray, Handschuhe, eine Taschenlampe, ein Handy und ein Funkgerät mit jeweiligen Holstern (Halterungen bzw. Taschen) sowie eine Halterung für eine größere Taschenlampe angebracht waren. Die Kontrollabteilung nahm bezüglich Dienstbekleidung und Ausrüstungsgegenstände der MÜG-Mitarbeiter eine stichprobenartige Einschau betreffend
die in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Auszahlungsanordnungen vor. Beispielhaft führte die Kontrollabteilung einige diesbezügliche Anschaffungen und Bekleidungsstücke an: Polizei Standard-Overall dunkelblau, Tellerkappe weiß, Einsatzjacke „Ranger Pro II“ schwarz bzw. navy, Stichschutzwesten, Einsatzjacke COP®
„9077“ navy, diverse Holster (Halterungen bzw. Taschen für bspw. Pfefferspray, Taschenlampen, Handschuhe), Kommandobarett, Einsatzstiefel, Anorak Justiz dunkelblau. Insgesamt gab die Kontrollabteilung zu bedenken, dass die in Verwendung stehende Dienstbekleidung ihrer Meinung nach in einigen Bereichen jener der Polizei
doch ähnelt. Eine Abgrenzungsmöglichkeit zur Polizei ist in Details gegeben. So ist
der als Bestandteil des Einsatzanzuges verwendete „Polizei-Standard-Overall dunkelblau“ sowohl an der Vorder- als auch an der Hinterseite mit der Aufschrift
„MAGISTRAT“ gekennzeichnet. Ebenso sind die Einsatzjacken durch entsprechende
Aufschriften mit „MAGISTRAT“ versehen. Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsdienstanzug bestehende Tellerkappe weiß unterscheidet sich zu der bei der Polizei
ebenfalls beim Verkehrsdienst im Einsatz befindlichen weißen Tellerkappe unter anderem durch einen blauen anstelle des roten Kappensteges bzw. das Innsbrucker
Stadtwappen anstelle des Bundeswappens. Im Anhörungsverfahren merkte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen zum „Polizeioverall“
der Vollständigkeit halber an, dass dieser ausschließlich für die Ausbildung (Einsatztraining) verwendet werden würde.
Wie die Kontrollabteilung bei der Besichtigung des Einsatzgürtels feststellte, sind die
Mitarbeiter der MÜG auch mit einem Pfefferspray ausgestattet, welcher den Mitarbeitern der MÜG gemäß Rücksprache mit dem zuständigen Amtsvorstand erst nach
entsprechender Schulung bzw. Ausbildung und lediglich zur allfälligen Selbstverteidigung zur Verfügung gestellt wird. In der Vergangenheit sei erst ein konkreter Fall
(dieser betraf den Amtsvorstand selbst) eingetreten, in dem die Verwendung des
Pfeffersprays zur Selbstverteidigung tatsächlich erforderlich gewesen ist. Im Zusammenhang mit dem in Artikel 78d Abs. 1 B-VG angeführten Organisationsmerkmal der
Bewaffnung merkte die Kontrollabteilung kritisch an, dass ein Pfefferspray nach den
Bestimmungen des den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse regelnden Waffengebrauchsgesetzes 1969 i.d.g.F. als Dienstwaffe gilt. Auch
den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 i.d.g.F. zufolge stellt Pfefferspray eine
Waffe – wenngleich (sofern kein Waffenverbot besteht) von jedem ab Vollendung des
18. Lebensjahres erwerbbar – dar.
Vor dem Hintergrund des in den erläuternden Bemerkungen zur Thematik der Abgrenzung von einem Wachkörper im Sinne des Artikel 78d Abs. 1 B-VG enthaltenen
Vorbehaltes („sofern ihr Auftreten nach außen nicht die Kriterien des Art. 78d Abs. 1
erster Satz B-VG erfüllt“) sowie der angesprochenen Umstände, empfahl die Kontrollabteilung, unter allfälliger Mitwirkung der MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten
und/oder externer Gutachter und/oder Bundesdienststellen (bspw. Bundesministerium für Inneres, Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst) zu prüfen, ob der in der Praxis tatsächlich bestehende Außenauftritt der MÜG-Mitarbeiter im Einklang mit den
Abgrenzungskriterien des Artikel 78d Abs. 1 B-VG steht.
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
49