Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf
- S.61
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II/10/c in der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit (zuständig für die Prüfung von
Uniformen von privaten Sicherheitsdiensten) mit E-Mail vom 10.12.2012 mit, „dass
nach ho. Ansicht die in der Beilage abgebildete Bekleidung der Mobilen Überwachungsgruppe des Magistrates der Stadt Innsbruck zu keiner Verwechslung mit den
Uniformen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen dürfte.“ Eine Stellungnahme zum Antrag des Stadtrates Dr. Platzgummer durch das Bundeskanzleramt wäre bis zum Zeitpunkt der abgegebenen Äußerungen zur Follow up – Einschau
2012 noch nicht ergangen. Hierzu wurde vom Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des BMI
hierzu tendenziell negativ ausfielen.
Die Kontrollabteilung bestätigt anlässlich der aktuellen Follow up – Einschau 2012,
dass die Frau Bürgermeisterin bzw. die geprüfte Dienststelle in dieser Angelegenheit
im Sinne der seinerzeitigen Empfehlung der Kontrollabteilung – verstärkt durch Beschlüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck – tätig geworden ist.
Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Mobilen Überwachungsgruppe der
Stadt Innsbruck um einen Wachkörper im Sinne des Art. 78d Abs. 1 B-VG handelt,
wurde vom Bundesministerium für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) die oben erwähnte Beurteilung abgegeben. In Anerkennung dieser Rechtsansicht(en) weist die Kontrollabteilung dennoch darauf hin, dass die diesbezüglichen
Formulierungen „… ist davon auszugehen …“ bzw. „… zu keiner Verwechslung mit
den Uniformen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen dürfte.“ aus ihrer Sicht einerseits eher unverbindlich gehalten sind. Andererseits handelt es sich bei
der Beurteilung der Sachlage durch das BMI um dessen juristische Ansicht. Eine verfassungsrechtliche Abklärung kann jedoch außerhalb allfälliger Gerichte nur vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes vorgenommen werden. Bis zum Zeitpunkt
des Abschlusses der im Zusammenhang mit der Follow up – Einschau 2012 stehenden Prüfungshandlungen der Kontrollabteilung standen diesbezügliche – und von der
Frau Bürgermeisterin im Schreiben vom 20.09.2012 angefragte – Beurteilungen
durch das Bundeskanzleramt noch aus.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung in Verbindung mit den Beschlüssen des
Gemeinderates wurde teilweise entsprochen.
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Zum Thema Ausbildung und Prüfung der MÜG-Mitarbeiter vermisste die Kontrollabteilung eine verbindliche Prüfungsordnung, in der die Rahmenbedingungen des
Grundlehrganges und der kommissionellen Prüfung näher definiert werden. Nach
Meinung der Kontrollabteilung könnten dort beispielsweise der Ausbildungsablauf
(Fachrichtungen, Stundenanzahl), die Zulassungskriterien, der Prüfungsablauf, der
Modus der Bewertung von Prüfungsleistungen, die Möglichkeit der Wiederholung von
Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission u.a.m. geregelt werden.
Die Kontrollabteilung empfahl, Überlegungen in dieser Hinsicht anzustellen und zur
Erhöhung der Transparenz eine verbindliche Prüfungsordnung mit den wesentlichsten Kriterien in Kraft zu setzen. In der damaligen Stellungnahme betonte der Vorstand
des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, dass eine Prüfungsordnung bereits ausgearbeitet wäre und vorgesehen sei, diese mit der Änderung der
MGO bindend zu verfügen.
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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