Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf
- S.68
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Im Zuge der Follow up – Einschau 2012 wurde der Kontrollabteilung der in Geltung
stehende Umlageschlüssel für die Umlegung der Overheadkosten übermittelt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Verwaltungsaufwandes zur Abdeckung der Vertragserrichtungs- und -ausfertigungskosten hat die Kontrollabteilung
festgestellt, dass bei mehreren Bestandverhältnissen den Mietern eine zu geringe
Verwaltungsaufwandspauschale (statt € 300,00 nur €200,00) in Rechnung gestellt
worden ist. Die Festlegung der Höhe dieser Verwaltungsaufwandspauschale ist auf
einen Beschluss des StS vom 24.02.2010 zurückzuführen und gilt rückwirkend zum
01.11.2009 bzw. mit Inkrafttreten der Reorganisation des Geschäftsbereiches Liegenschaftsangelegenheiten in den Stadtmagistrat.
Im Sinne einer transparenten und nachvollziehbaren Vertragsabwicklung wurde von
der städtischen Dienststelle in ihrer Stellungnahme zugesagt, zur Abdeckung der
Verwaltungsaufwendungen das im StS beschlossene Entgelt zu verrechnen.
Im aktuellen Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2012 erbrachte das Referat Liegenschaftsangelegenheiten den Nachweis, dass bei den im Jahr 2012 neu abgeschlossenen Bestandverträgen für die Abwicklung des Rechtsgeschäftes ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 300,00 vereinbart worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Eine am 25.04.2012 vorgenommene Besichtigung der Liegenschaften Gst
Nrn. 342/2 (Eigentümerin IIG & Co KG) und 814/3 (Eigentümerin Stadt Innsbruck, öffentliches Gut), KG Mühlau, zeigte, dass Teilflächen des öffentlichen Guts von einem
gewerblich tätigen Gartengestalter als Abstellfläche (und möglicherweise als Betriebsgelände) zweckentfremdet genutzt worden sind. Für die Nutzung des öffentlichen Guts bestand lt. Aussage des Leiters des Referates Liegenschaftsangelegenheiten kein aufrechtes Bestandverhältnis.
Die Kontrollabteilung hat daher angeregt, die in Rede stehende Teilfläche des öffentlichen Guts einer Prüfung zu unterziehen und in weiterer Folge einer zweckentsprechenden Nutzung zu unterwerfen oder, wenn juristisch möglich, das derzeit bestehende vertragslose Bestandverhältnis einer rechtskonformen Vereinbarung zuzuführen.
Im Rahmen des damaligen Anhörungsverfahrens teilte der betreffende Referatsleiter
mit, dass Überlegungen angestrebt werden, diese Fläche ins Eigentum der IIG & Co
KG zu übertragen, sodass eine sinnvolle Gesamtnutzung des Bereiches möglich sei,
wobei es hierfür die Aufhebung des Gemeingebrauches in Form einer Exkamerierung
benötige.
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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