Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-29032012.pdf
- S.84
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In der seinerzeitigen Stellungnahme dazu wurde vom Amt für Kinder- und Jugendbetreuung betont, dass die Empfehlung der Kontrollabteilung umgesetzt und eine Auszahlung neuerlicher Subventionsmittel erst nach Erbringen des Verwendungsnachweises aus dem Vorjahr erfolgen werde.
Im aktuellen Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2011 bestätigte die Leiterin des Amtes für Kinder- und Jugendbetreuung neuerlich, dass die Empfehlung der
Kontrollabteilung selbstverständlich umgesetzt werde. Das Versenden der Erinnerungsschreiben erfolge nun im Sinne einer fristgerechten Subventionsabrechnung
frühzeitig genug, um den Subventionswerbern einen zeitgerechte Nachweis der Verwendung zu ermöglichen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Im Rahmen einer stichprobenartigen Einsichtnahme in Förderungsansuchen ist aufgefallen, dass auf der Vp. 1/249000-757010 – Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen – Lfd. Transferzahlung-Betriebszuschüsse private Betreuungseinrichtungen
S 570 im Jahr 2009 ein schließlicher bzw. im Jahr 2010 ein anfänglicher Rest in Höhe
von € 9.660,00 ausgewiesen worden ist. Es handelte sich bei diesem Rest jeweils um
den Hälfteanteil der dem Verein Jugendland für das Jahr 2009 für die Gruppe 2 der
Kinderkrippe sowie dem Kindergarten gewährten Betriebsbeiträge. Weitere Recherchen hierzu haben ergeben, dass der erste Teil der Betriebsbeiträge im Jänner 2010
(Auslaufmonat 2009) – über Auftrag des damals ressortzuständigen Stadtrates – unter diversen Auflagen an die genannte Einrichtung ausbezahlt worden ist. Die Anweisung des zweiten Teiles der Beiträge 2009 sollte erst nach Erbringung des Nachweises über die Erfüllung der geforderten Auflagen erfolgen, wobei als letztmöglicher
Termin hierfür der 30. Juni 2010 festgesetzt worden ist.
Dem Subventionsakt war zu entnehmen, dass der Verein Jugendland diesen Auflagen erst Mitte August 2010 nachgekommen ist, worauf die zweite Hälfte der Betriebsbeiträge 2009 und in weiterer Folge auch die Betriebsbeiträge für das Jahr 2010
ausgezahlt worden sind.
Die Kontrollabteilung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gem. städt.
Subventionsordnung (§ 1 Abs. 2) Subventionen grundsätzlich nur für das Haushaltsjahr gewährt werden dürfen und empfahl, säumige Förderungsnehmer mit Nachdruck
auf die einschlägigen Bestimmungen der Subventionsordnung hinzuweisen. In Anlehnung an die Ausführungen zu § 12 der Subventionsordnung sollte bei Nichterfüllung von Bedingungen gegebenenfalls auch die Rückforderung gewährter Förderungen angedacht werden.
Als Rechtfertigung führte die MA V in ihrer Stellungnahme an, dass in dem von der
Kontrollabteilung angeführten Einzelfall der Subventionswerber schriftlich und mündlich über die einschlägigen Bestimmungen der städt. Subventionsordnung hingewiesen worden sei. Die Entscheidung, trotz Überziehens des gewährten Aufschubes zur
Erfüllung der eingeforderten baupolizeilichen Auflagen die Subventionen auszubezahlen, wäre vom zuständigen politischen Ressortverantwortlichen nach Rücksprache mit dem Land Tirol getroffen worden. Damit sollte verhindert werden, dass eine
dreigruppige Kinderbetreuungseinrichtung in einem sonst unterversorgten Stadtteil
geschlossen hätte werden müssen.
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Zl. KA-00200/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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