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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 06-Protokoll_24.05.2017.pdf

- S.47

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selbst, denn sonst könnte man diesen nicht
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Auf diesem Plan sehen Sie eine Übersicht
der BE-Gebiete und zwar in der Darstellung
dunkelrot für jene Gebiete, die neu sind,
hellrosa für die fortgeschriebenen Gebiete
und die dunkel umrandeten Gebiete sind
die, die wir zeitlich zurückgestellt haben. Auf
dem folgenden Plan sind die gleichen Flächen aufgezeichnet, allerdings werden andere Informationen gegeben. Es handelt
sich zum einen um Erweiterungsgebiete,
das sind die rot eingezeichneten - die allerdings ohne angestrebte Nutzung dargestellt
werden. Hier sehen Sie die Flächen in Hötting-West, die schwerpunktmäßig der
Wohn- und Kernzonenentwicklung dienen
sollen. Man sieht auch Flächen im Gewerbegebiet Roßau-Süd, die der Wirtschaftsgebietsentwicklung dienen. Blau sind diejenigen Flächen, die in erster Linie als Verdichtungsgebiet fungieren. Teilweise kann
das gleichgestellt werden mit Baulandmobilisierung. Sie sehen hier als Beispiel die
Südtiroler Siedlungen in Pradl.
Gelb eingezeichnet sind die Umstrukturierungsflächen wie z. B. das CampagnereiterAreal, wo wir von Sportflächen in eine städtische bzw. in eine Wohnentwicklung gehen.
Ein wesentliches Thema, mit dem sich das
ÖROKO übergeordnet beschäftigt, sind
Dichtefestlegungen. Im ÖROKO werden
keine Bebauungsdichten in der detaillierten
Form festgeschrieben, wie sie der Bebauungsplan festlegt, der quasi zwei Stufen
weiter unten angesiedelt ist. Die Dichten
sind abhängig vom jeweiligen Bauplatz, der
Umgebung und einzelnen Analysen von
Projektentwicklungen. Das ÖROKO legt
Leitdichten fest - wie schon bisher. Sie können entweder niedrig, mittel oder hoch sein.
Wir haben diese nur an das inzwischen geltende TROG anpassen müssen, die bisherigen Leitdichten waren Geschoßflächendichten. Diese gibt es heute nicht mehr.
Die Leitdichten wurden inzwischen als
Baumassendichten und Nutzflächendichten
definiert. Es wird eine Bandbreite angegeben, die dann im Bebauungsplan zu konkretisieren ist. Leitdichten müssen nicht immer
mit Verdichtung verbunden werden. Sie
können durchaus bestandsorientiert festgelegt sein. In der Höttinger Au ist das beispielsweise der Fall, wo das bisherige
GR-Sitzung 24.05.2017

ÖROKO zwar Dichte D 1 ausweist, aber alles, was gebaut wird, eigentlich der mittleren Dichte D 2 entspricht. Das wurde im
neuen ÖROKO nun auch so aufgenommen.
Im Grunde ist das aber keine echte Verdichtung, sondern eine bestandsorientierte Leitdichtenfestlegung. Es können aufbauend
auf der Analyse von Bebauungsplänen und
Bestandsbebauung auch Zieldichten sein,
die teilweise schon auf Verdichtungen zurückgehen - wie bei den Südtiroler Siedlungen -, im Ausnahmefall kann damit aber
auch eine bewusste Dichtereduktion begründet werden. Das betrifft unter anderem
einzelne Schutzgebiete nach Stadt- und
Ortsbildschutzgesetz (SOG).
Schauen wir uns nun das große Thema des
geförderten Wohnbaus an. Die Festlegungen fußen zu fast 100 % auf den politischen
Beschlüssen und Beratungen, die auf sehr
intensive Art und Weise stattgefunden haben. Es wird im Verordnungstext einmal genau beschrieben, was wir unter gefördertem
Wohnbau im Rahmen des ÖROKO verstehen - nämlich sowohl den geförderten
Wohnbau laut Wohnbauförderungsgesetz
(WBFG) als auch den noch etwas unscharf
gefassten wohnbauförderungsnahen
Wohnbau. Wir geben für die einzelnen Gebiete nicht vor, wie viel Anteil an Wohnbauförderung nach Gesetz bzw. wie viel förderungsnaher Wohnbau entstehen soll. Das
ist dann Thema der konkreten Projektentwicklung. Man kann dem nicht vorgreifen,
damit über die Flächen wirklich noch verhandelt werden kann.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte hat einen Schwerpunkt hinsichtlich Mietwohnungen beschlossen. Die Festlegung von Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau ist ein
neues Thema in diesem ÖROKO. Das
TROG 2011 hat schon die Möglichkeit vorgegeben, für sehr lange schon bestehende
Baulandreserven in einem etwas größeren
Umfang Vorbehaltsflächen für geförderten
Wohnbau festzulegen. Das soll die/den EigentümerIn ermuntern, diese Flächen innerhalb von zehn Jahren an Wohnbauträger
für geförderten Wohnbau oder an die Stadt
Innsbruck zu veräußern. Andernfalls wäre
eine Rückwidmung das Resultat. Für die
einzelnen BE-Gebiete werden die Anteile
von gefördertem Wohnbau festgelegt. Sie
werden prozentual angegeben. Bei der