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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 06-Protokoll_24.05.2017.pdf

- S.48

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- 366 -

Festlegung geförderter Wohnbau geht das
bis annähernd 100 %. Das betrifft insbesondere diejenigen Flächen, die ohnehin
bereits der Innsbrucker Immobilien GmbH &
Co KG (IIG) oder der Neue Heimat Tirol
Gemeinnützige WohnungsGesmbH (NHT)
gehören - vor allem Verdichtungsgebiete.
Großteils geförderter Wohnbau bedeutet,
dass der Anteil an gefördertem Wohnbau
bei den geplanten Wohnungen über 75 %
liegen muss. Von der Festlegung mehrheitlich geförderter Wohnbau spricht man dann,
wenn dieser Anteil bei über 50 % liegt. Anteilig geförderter Wohnbau heißt, dass ein
Viertel bis die Hälfte der geplanten Wohnungen gefördert ist. Bei allen BE-Gebieten,
die für Wohnen geeignet sind, legen wir einen Anteil fest. In jenen Baulandreserven,
über die die Stadt Innsbruck noch in großem Umfang verfügt, auf jenen, die in privater Hand sind und für die wir übers ÖROKO
keine Steuerungsmöglichkeit haben, wird
ohnehin schwerpunktmäßig frei finanzierter
Wohnbau errichtet.
Wesentliches Thema ist auch die Bebauungsplanpflicht. Auch das ist eine neue
Möglichkeit, die uns das TROG für eine
Festlegung im ÖROKO gibt. Wir legen diese
Bebauungsplanpflicht für die BE-Gebiete
fest. Das heißt, wenn man schon eine gesamthafte Entwicklung macht, dann wird
auch das, was man dort an Zielen im öffentlichen Interesse formuliert, in einen Bebauungsplan einfließen. Meist ist diese gesamthafte Entwicklung damit verbunden,
dass man für dieses Gebiet speziell eine
höhere Dichte ermöglichen kann als für das
Umfeld. Auch das begründet die Bebauungsplanpflicht.
Sie gilt weiters für jene Flächen, in denen
durch eine ÖROKO-Festlegung eine erhebliche Vergrößerung eines vorhandenen und
gewidmeten Bauplatzes oder ein neuer
Bauplatz - bisher Freilandwidmung - entsteht. Das betrifft nur ganz wenige Gebiete,
weil wir Erweiterung von Bauland fast ausschließlich durch BE-Gebiete machen, um
eine kompakte und gesteuerte Entwicklung
zu ermöglichen.
Außerdem gilt die Bebauungsplanpflicht für
jene Flächen - in Rücksprache mit der Wildbach- und Lawinenverbauung -, wo der
neue Gefahrenzonenplan bestehendes
Bauland berührt, und man sonst aufgrund
GR-Sitzung 24.05.2017

der Lage innerhalb einer roten Gefahrenzone hätte rückwidmen müssen. In Allerheiligen betrifft das beispielsweise drei Bauplätze. Für diese haben wir statt Rückwidmung
Bebauungsplanpflicht festgelegt.
Wie schon erwähnt, wurde auch für Gebäude im Freiland eine generelle Festlegung im
Verordnungstext gemacht. Das sind die wesentlichen Inhalte. Ganz kurz möchte ich
noch zum Thema Flächenbilanz kommen.
Wie ich schon bei der Darstellung der rechtlichen Grundlagen für das ÖROKO erklärt
habe, dürfen wir nur so viel Bauland festlegen - auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Baulandreserven -, wie wir innerhalb der nächsten zehn Jahre brauchen.
Diese Zeitspanne ist vom Planungshorizont
des ÖROKO umfasst. Da wir eigentlich genügend Baulandreserven haben, die allerdings zu 99,5 % in privater Hand sind, können wir auch mit Erfahrungswerten bestimmte Flächenbilanzen erstellen, und
schätzen, welche Anteile der Baulandreserven im nächsten Jahrzehnt überhaupt mobilisiert werden können. Wir müssen jene Flächen, die als große Baulandreserven dienen
können, zurückstellen, wenn wir definitiv
wissen, dass sie in den kommenden zehn
Jahren nicht entwickelt werden können. Andernfalls dürften wir kein zusätzliches Bauland festlegen, das wir dann auch zur Verfügung hätten.
Grundsätzlich ist das ÖROKO mit all den
zugrundliegenden Bedarfs- und Flächenprognosen nach der Hälfte der Laufzeit, also nach fünf Jahren, zu evaluieren. Sollte
sich innerhalb dieser Zeit also zeigen, dass
bestimmte Annahmen nicht eingetroffen
sind, zu viel oder zu wenig Bedarf aufgetreten ist, dann ist das ÖROKO anzupassen
und entsprechende Neufestlegungen zu
machen.
Das ÖROKO ist also kein Plan wie ein Flächenwidmungsplan, der auch 50 Jahre gelten kann. Vielmehr ist man verpflichtet, innerhalb von zehn Jahren, wenn nicht früher,
fortzuschreiben.
Welche Zahlen können wir mit diesem
ÖROKO vermitteln? Insgesamt werden im
ÖROKO über 90 ha Fläche innerhalb von
BE-Gebieten festgelegt, die für Wohnen
vorgesehen sind - davon 30 ha immerhin für
Neuwidmungen. Das ist mehr, als wir mit
politischem Beschluss als Grundlage vor-