Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07_Kurzprotokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.1
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
-1-
K u r z p r o t o k o l l
3.
I RA/403/2017/WUR
Eltern-Kind-Zentrum, Grenzänderung
G R - S i t z u n g
1 2 . 0 7 . 2 0 1 8
Beschluss (einstimmig):
1.
MagIbk/24018/RA-VL-VO/1
MitarbeiterInnen der Gemeinderatsklubs, Abgeltung der Personalkosten, Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und des
Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16.05.2012
Mehrheitsbeschluss (gegen NEOS und ALI,
3 Stimmen):
Antrag des Stadtsenates vom 04.07.2018:
1.
Auf Grundlage der Vermessungsurkunde der Landeshauptstadt Innsbruck,
Vermessung - GIS, GZ.: 06/2018,
bringt die Stadt Innsbruck aus
Gst 1932, vorgetragen in EZ 191
KG Pradl, das Trennstück 1 im Ausmaß von 468 m2 in die Innsbrucker
Immobilen GmbH & CO KG (IIG) ein.
2.
Mit Einbringung des Trennstücks 1 aus
Gst 1932 KG Pradl wird nach Maßgabe
des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I 2000/142, i. d. g. F.,
die Aufgabe der städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der
Nutzung dieses Trennstücks durch Betreuungseinrichtungen (Eltern-KindZentrum) und somit auch die Aufgabe
zur besseren Gestaltung von Bauland
übertragen.
3.
Die Stadt Innsbruck haftet nicht für einen bestimmten Zustand, eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Trennstücks 1. Die Stadt Innsbruck leistet jedoch Gewähr, dass das
Trennstück 1 frei von bücherlichen und
außerbücherlichen Lasten in das Eigentum der Innsbrucker Immobilien
GmbH & Co KG (IIG) übergeht.
4.
Die Innsbrucker Immobilien GmbH &
Co KG (IIG) bestellt zugunsten der
Stadt Innsbruck ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot an
dem eingebrachten Trennstück 1.
5.
Die Innsbrucker Immobilien GmbH &
Co KG (IIG) übernimmt die Errichtung
und grundbücherliche Durchführung
des abzuschließenden Vertrages und
trägt alle in diesem Zusammenhang
anfallenden Kosten, Abgaben und Gebühren. Ausgenommen von dieser
Kostentragungspflicht ist eine allfällige
Immobilienertragsteuer, welche von der
Stadt Innsbruck zu tragen ist.
6.
Die Mag.-Abt. I, Liegenschaftsangelegenheiten, wird beauftragt und ermäch-
Antrag des Stadtsenates vom 27.06.2018:
1.
Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf einer Verordnung,
mit der die Geschäftsordnung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse und
des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck (GOGR) vom
16.05.2012 geändert wird.
2.
Die Abgeltung der Personalkosten der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
der Klubs erfolgt weiterhin nach tatsächlichem und nachgewiesenem Aufwand bis zu dem in § 14 Abs. 5 Geschäftsordnung des Gemeinderates
(GOGR) festgelegten Höchstbetrag
und entsprechend dem nach dieser
Bestimmung abzugeltendem Beschäftigungsausmaß.
2.
MagIbk/22155/RA-VL-GU/1
MagIbk/22148/RA-VL-GU/1
Zu Zl. GfGR/113/2017
Änderung der Richtlinien für die
Gewährung von Förderungsmitteln durch die Stadtgemeinde
Innsbruck (Subventionsordnung)
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 11.07.2018:
Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf der Richtlinien für die Gewährung von Fördermitteln durch die Stadtgemeinde Innsbruck (Subventionsordnung),
Stand 22.06.2018, mit den rot dargestellten
Änderungen und Streichungen.
GR-Sitzung 12.07.2018