Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt_18.59.52.pdf
- S.249
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der Beteuerungen im Amtsakt - Widmungsänderungen erfolgen würden, dies seitens der VertreterInnen der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, immer verneint
worden. Im Nachhinein stellt sich nun allerdings heraus, dass sehr wohl Widmungsänderungen vorgenommen wurden.
Frage 1:
An welchen Grundstücken (unter Angabe von Einlagezahl, Katastralgemeinde und
Liegenschaftsadressen) sind im Zuge der Erstellung des neuen Gesamtflächenwidmungsplans Widmungsänderungen vorgesehen? Wie groß sind die jeweils
von der Umwidmung betroffenen einzelnen Flächen und welcher Art ist die jeweilige Widmungsänderung ("von ... in ... ")?
Antwort:
Es wird nochmals festgehalten, dass im Gesamtflächenwidmungsplan der
Stadt Innsbruck keine projektbezogenen Widmungsänderungen erfolgen.
Die gegenständliche Neufassung der Flächenwidmungen erfolgt rein aufgrund eines gesetzlich verpflichtenden Auftrages durch das Raumordnungsgesetz TROG und enthält in dem Rahmen nur jene Anpassungen und
Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind.
Der Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan, welcher dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte, dem Gemeinderat sowie während der Auflage auch der Öffentlichkeit übermittelt wurde bzw. frei
zugänglich war, enthält die jeweiligen Erläuterungen hierzu.
Eine flächendetaillierte Auflistung über alle Flächen, für die in Übertragung
alter analoger Pläne und Plangrundlagen in einen digitalen Plan aufgrund
rein gesetzlicher Anforderungen (wie Grenzabstände, vermessene Grundgrenzen oder Änderungen von früheren Widmungen in aktuelle Kenntlichmachungen und dergleichen) zwingend Neufestlegungen vorzunehmen waren, ist nicht vorhanden. Die bisherigen Festlegungen haben nur analoge
und nicht digitale Gültigkeit bzw. liegen zu großen Teilen auch nur analog
vor. Ein flächendetaillierter Vergleich dieser sehr unterschiedlichen Datengrundlagen ist daher weder technisch möglich noch raumordnungsrechtlich
und -fachlich zweckmäßig.
Weiters war es eine bewusste Entscheidung der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration, in Rücksprache sowohl mit der Abteilung
Baurecht des Amtes der Tiroler Landesregierung als Genehmigungsbehörde
als auch mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte, anlassbezogene, vorhabenspezifische Themen und
damit über das gesetzliche Erfordernis hinausgehende fachliche und politische Einzelfallentscheidungen bewusst und zur Gänze aus diesem Plan herauszuhalten.
Bezugnehmend auf den Anlass des die gegenständliche Diskussion auslösenden Widmungsplanes für die Volksbank Meinhardstraße wird auf die
eMail-Beantwortung an den Ausschuss vom 16.05.2022 verwiesen (siehe
Beilage 1).
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