Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt_18.59.52.pdf
- S.262
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Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022
1.2.5
Einleitung
Stellungnahmen im Auflageverfahren
Eine vergleichende Handhabe (wie unter den vorangehenden Punkten ausgeführt) wird für das
Auflage- und Stellungnahme-Verfahren des GesFWP angestrebt, das gem. TROG erforderlich
ist und dementsprechend abgewickelt wird.
Gem. § 68 Abs. 4 TROG haben Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, die
in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht, eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Ergänzend ist gem. § 68 Abs. 3 TROG der Entwurf des
gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans einer Umweltprüfung gem. Tiroler Umweltprüfungsgesetz (TUP) zu unterziehen. Gem. § 6 Abs. 3 TUP hat „die Öffentlichkeit“ die Möglichkeit zur
Einsichtnahme und zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen.
Gem. § 3 Abs. 3 TUP ist die Öffentlichkeit definiert als natürliche oder juristische Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen, wie insbesondere Umweltorganisationen. Die Vorgangsweise mit dem ausgeweiteten Stellungnahmerecht auf Jede/n gem. TROG
und TUP ist analog zum Verfahren des ÖROKO 2.0 durchzuführen, wobei beim gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan alle EigentümerInnen von Grundstücken direkt anzuschreiben sind
(war beim ÖROKO 2.0 gesetzlich nicht erforderlich).
Um das Verfahren des GesFWP insgesamt unter der Prämisse der Transparenz und Gleichbehandlung und mit dem wesentlichen Ziel „Neuerlassung des Status Quo gem. gesetzlichen Vorgaben“ kompakt durchführen zu können, sollen die Stellungnahmen gleich wie die vor der Erarbeitung des GesFWP eingelangten Ansuchen um Widmungsänderung behandelt werden. Das
heißt, Hinweise und Einwendungen, die im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 116 und
§ 31c TROG bereinigt werden können, beispielsweise während der Auflage neu verbücherte
Grundgrenzen, fließen in den 2. Entwurf des IBK-F2.0 ein.
Änderungswünsche für vorhabenspezifische Projektinteressen, welche über eine gesetzlich erforderliche Bereinigung / Adaptierung der Widmung hinausgehen (beispielsweise Ansuchen um
neue Bauplätze) werden gemäß den Vorgaben des TROG und ÖROKO 2.0 geprüft. Inhalte der
Stellungnahmen können zu einer Berichtigung im Gesamthaften Flächenwidmungsplan gemäß
den oben genannten Zielen und Kriterien führen. Stellungnahmen, die inhaltlich aber darüber
hinaus gehen und/oder dem TROG / ÖROKO 2.0 widersprechen, werden nachfolgend nach
fachlichen Kriterien gereiht und auch entsprechend fachlich und politisch gesondert behandelt.
Allfällige Wohlmeinungen und Planänderung mit diesbezüglicher Projektentwicklung bzw. Nachweisen etc. münden unabhängig vom Gesamtflächenwidmungsplan nachfolgend in eigene anlassbezogene Änderungsverfahren.
1.3
Begriffsdefinitionen
Insbesondere in Hinblick auf die bisher geltenden Flächenwidmungspläne soll hier nochmals
eine Begriffsdefinition vorangestellt werden, die für ein besseres Verständnis der Bearbeitung
des GesamtFWP helfen soll.
Aktuell gelten in Innsbruck über 350 Flächenwidmungspläne (FWP), die das gesamte Gemeindegebiet abdecken. Die Pläne wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erarbeitet und rechtskräftig, daher basieren die FWP auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen (laufende
TROG-Novellierungen).
Formell wird in analoge FWP, digitale Pläne und (künftig) elektronische Pläne unterschieden:
analoge Flächenwidmungspläne - rechtskräftig
Bezeichnet alle Pläne, die noch nicht digital erarbeitet wurden. Der älteste noch rechtskräftige Plan ist datiert aus dem Jahr 1954 (Wirtschaftsplan 753).
Stadt Innsbruck
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