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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 01-Protokoll-29-01-2020.pdf

- S.165

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(zu Punkt 38.1)

StR Rudi Federspiel
StRin Andrea Dengg
KO Markus Lassenberger
KO Stv. Maximilian Kurz

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

. p 29. Jan. 2020
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Geschäflsslelle für Gemeinderat und Stadtsenat

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GR Andreas Kunst
GR Bernhard Schmidt
GRin Deborah Gregofre
GRin Astrid Denz

Innsbruck, am 29.01 .2020

Anfrage
betreffend die Anwendung des § 28 Abs. 2 lit. b IStR
Die „Kundmachung der Landesregierung vom 17. Juni 1975 über die Wiederverlautbarung des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck" (lnnsbrucker Stadtrecht) , StF: LGBI. Nr.
53/1975 i.d .g. F regelt in ihrem § 28 die Zuständigkeiten des Stadtsenats. U.a. findet sich in
Abs. 2 lit. b dabei die Bestimmung , dass die Kündigung von Vertragsbediensteten , deren
Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat, durch den Stadtsenat
beschlossen werden muss.
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
1. Wie viele Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens fünf
Jahre gedauert hat, wurden in den Jahren 2008 bis 2019 jeweils gekündigt?
2. In wie vielen der in Frage 1 angeführten Fälle erfolgte dabei die vorgesehene
Beschlussfassung durch den Stadtsenat?
3. In Fällen , in denen eine Beschlussfassung durch den Stadtsenat nicht erfolgte: Warum
erfolgte eine solche jeweils nicht?

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