Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf
- S.212
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Engele"
Gesendet: Donnerstag, 3. Februar 2022 13:37:18
Betreff: WG: Grillplatzverordnung - Beantwortung Fragen der Arbeitsgruppe zu
Grillplätzen; 5485/2021
Sehr geehrte Frau GRin Arslan,
vielen Dank für die Übermittlung des Protokolls. Ich bin darin unter anderem auf
der 3. Seite (gelb markiert) mit der Aussage erwähnt, dass ich fixe Griller als „must
have“ ansehe. Das dürfte falsch verstanden worden sein. Fixe Grillstationen sind
für mich ein mögliches Zusatzangebot, aber kein must have. Aktuell gibt es auch
keine fixen Grillstationen auf unseren Grillplätzen.
Bitte um Anpassung des Protokolls, Danke.
Zu den Fragen kann ich folgendes mitteilen:
Welche Grillplätze gibt es?
Grünanlagen stellt die Grillplätze Rimmlwiese, Kranebitten (Nocker) und
Roßaupromenade (Höhe Baggersee) zur Verfügung.
Wie viele Grillzonen und max. TN pro Grillzone können an den vorhanden
Grillplätzen angeboten werden?
Wir können uns vorstellen, dass pro Grillstelle 10 Personen „inkludiert“
sind. Wenn es größere Gruppen
sind müssten mehrere Grillstellen gebucht werden.
Wie die Personenanzahl jedoch in der Praxis kontrolliert werden kann ist für
mich fraglich. Was passiert z.B. mit
Personen ohne Reservierung welche sich 50 Meter entfernt von der
reservierten Grillstelle, inmitten einer öffentlichen Parkanlage, aufhalten und
dort Gegrilltes genießen? Diese wird man nicht aus der Anlage verweisen
können.
Eine maximale Personenanzahl ist für mich daher eher ein theoretischer
Wert, welcher relativ einfach zu umgehen ist.
Bitte die praktische Umsetzbarkeit der Kontrollen insbesondere mit der
MÜG besprechen.
Die Anzahl der maximalen Grillstellen pro Grillplatz könnte derart reguliert
werden, dass befestigte (z.B. Betonplatte 1 m²) Flächen ausgewiesen und
markiert werden. Auf dieser Fläche muss dann der Grill (1 Griller pro Platz)
stehen.
Grillplatz Rimmlwiese - Hawai:
Nachdem sich die Rimmlwiese inmitten des Sonderschutzgebietes
Kranebitter Innau befindet, welches Im Zeitraum 1. Februar bis 1. Juli
eines jeden Jahres nicht betreten werden darf, sehen wir diesen
Standort grundsätzlich kritisch.
Auch wenn die Rimmlwiese aus dem Schutzgebiet ausgenommen ist
können wir davon ausgehen, dass sich die BesucherInnen auch an
den Inn usw. begeben und somit das Schutzgebiet betreten wird.