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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf

- S.221

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widersprechen, der zwischen österreichischen Staatsbürgern
untereinander zu beachten ist. Der Gleichheitsgrundsatz lässt nur
sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu und muss die
Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Der Ausschluss von Personen ohne
Wohnsitz in Innsbruck von der Buchung und der Benützung der
Grillplätze steht im Widerspruch zu diesen Voraussetzungen.
Abschließend ist noch ein Fall zu erwähnen, bei dem die
Volksanwaltschaft den Ausschluss von Auswärtigen von der
Benützung eines Badeteiches durch die Gemeinde als Widerspruch zu
den unionsrechtlichen Verpflichtungen und dem Gleichheitsgebot
gesehen hat. Die Gemeinde hat diese Maßnahme mit der CoronaSituation und den damit verbundenen notwendigen Beschränkungen
begründet. Die Gemeinde hat diese Maßnahme mittlerweile wieder
zurückgenommen.
Freundliche Grüße
Margit

Landeshauptstadt Innsbruck
Präsidial- und Rechtsangelegenheiten
Dr. Margit Bock-Kasseroller
Maria-Theresien-Straße 18
A-6020 Innsbruck
Telefon +43 512 5360 3312
margit.bock@magibk.at
post.praes.recht@innsbruck.gv.at
www.innsbruck.gv.at

Von: Bauer Michael
Gesendet: Mittwoch, 23. Februar 2022 08:22
An: Crepaz Stephan
Betreff: Anfrage aus AG Grillplatzverordnung

lieber stephan,
aus der arbeitsgruppe zur grillplatzverordnung (siehe protokoll anbei)
wurde an mich herangetragen, ob es eine stellungnahme der präs zur