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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 01-Protokoll-29-01-2020.pdf

- S.201

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NEOS Innsbruck, 29 .01.2020 DKN

INNSBRUCK

§ 66 SchUG Schulärztin, Schularzt

(1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen
und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schu lbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen
Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzufü hren.
(2) Die Schü lerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung
- einmal im Schu ljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen . Bei festgestellten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis
zu setzen.
(3) Insoweit be i Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schu lclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schu lärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
§ 66a SchUG Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend
(1) Die Schulärztinnen und Schu lärzte haben neben den in §__6_g__und den sonstigen schulrechtl ichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesm inisters für
Arbeit, soziales, Gesundhe it und Konsumentenschutz auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:

Die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektron ische Dokumentation inklusive Kontrolle des
Impfstatus und Impfberatung,
2. Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,
3. die Durchführung vo n periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur
Erhebung und elektron ischen Doku mentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitl iche Mängel in Kenntn is zu setzen ist und
4 . die Mitwirkung an gesu ndheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung) .
Maßnahmen gemäß Z 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der einsichts- und urteilsfäh igen Schülerin bzw . des
eins ichts - und urteilsfähigen Schü lers( § 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin
bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfäh igen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Die näheren
Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verord nung der Bundesm inisterin oder des Bundesministers fü r Arbe it, soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
zu treffen. In Bezug auf Privatschu len und öffentliche allgemein bildende Pfl ichtschulen sind mit den jeweilige n
privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vere inbarungen zu treffen .
(2) Bei festgestellten gesundheit lichen Bee inträchtigungen sind die Schü leri n oder der Schüler durch die Schu lärztin oder den Schu larzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werde n im Wege der Privatwirtschaftsverwa ltung durchgeführt.

Ich bitte die Kolleginnen und Kollegen des Gemeinderats daher um Zustimmung.

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