Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf
- S.248
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(zu Punkt 41.2)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
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Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2313
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 08.06.2022
Stadt Innsbruck, Gesamtflächenwidmungsplan, allfällige Widmungsänderungen;
Zahl MagIbk/41563/GfGR-AF/48/2022;
ANFRAGE von GR Kunst vom 19.05.2022;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Kunst hat am 19.05.2022 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die
Antworten eingefügt wurden:
Im Zuge der Gemeinderatssitzung vom 26.01.2022 fand eine Allgemeine Information über
den anstehenden Gesamtflächenwidmungsplan für Innsbruck statt. In der Gemeinderatssitzung vom 24.03.2022 wurde sodann die Auflage des gegenständlichen Plans beschlossen.
Im Amtsakt wurde über den Charakter des Gesamtflächenwidmungsplans ausgeführt wie
folgt:
"Ziel und Inhalt des vorliegenden Entwurfs IBK-F2.0 ist es, mit der gesamtstädtischen
Überarbeitung der Flächenwidmungen die bestehenden rechtskräftigen Widmungen an
die aktuellen rechtlichen Anforderungen anzupassen. Dabei werden nur die gesetzlich
notwendigen Adaptierungen bzw. Änderungen durchgeführt, z.B. Berücksichtigung des
aktuellen Grenzkatasters und Naturstandes, Erhebung und Berücksichtigung von
Grenzabständen, rechtlich vorgegebene Neuinterpretationen nicht mehr aktueller Widmungskategorien, Klärung und Vereinheitlichung der Sonderflächen- und Vorbehaltsflächenbezeichnungen, Umsetzung allfälliger Anpassungserfordernisse an z.B. Vermeidung von Lärmkonflikten. Der Plan orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten
und Nutzungen (Status-Quo). Somit hat er in erster Linie keinen Änderungs-, sondern
Bestandscharakter. Mit dem gesamtstädtischen FL W-Plan (GesFWP) werden alle Flächenwidmungspläne neu gefasst und digitalisiert. Dieser Plan muss ein ordentliches
FLW-Plan-Verfahren (d. h. inklusive Auflage- und Stellungnahmeverfahren sowie Neuerlassung) durchlaufen. Darauf aufbauend kann dann der elektronische FLW-Plan
(eFWP) erstellt werden."
Im Vorfeld war im Zuge der Diskussion des Gesamtflächenwidmungsplans im zuständigen
gemeinderätlichen Ausschuss auf mehrmalige Nachfrage, ob aufgrund dieses Plans - trotz