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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf

- S.261

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Einleitung

1.2.3

Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

Formelle Neuerlassung „alte“ analoge Flächenwidmungspläne (FWP)

Aktuell gelten in Innsbruck über 350 Flächenwidmungspläne, die das gesamte Gemeindegebiet
abdecken. Dabei handelt es sich teilweise um großräumigere Pläne, teilweise um projektbezogene, kleinräumige Pläne.
Gemäß § 116 Abs. 1 TROG 2016 ist die Landeshauptstadt Innsbruck verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des fortgeschriebenen ÖROKO neu zu erlassen. Hierfür ist
gem. § 116 Abs. 3 TROG 2016 der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach
der aktuellen Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung neu zu verfassen.
Das heißt, parallel zur inhaltlichen Anpassung der Flächenwidmung an die gesetzlichen Vorgaben (siehe Kapitel 1.2.1 und 1.2.2) werden die Flächenwidmungen flächendeckend für die Gesamtstadt in einen einzigen, gesamthaften, digital erstellten Flächenwidmungsplan überführt.
Dieser wird dann nach Durchführung eines entsprechenden Verordnungs- und Auflageverfahrens neu erlassen.
1.2.4

Umgang mit Ansuchen um Flächenwidmungsplanänderung

Ziel ist ein kompaktes Verfahren zur Neufassung des Status-Quo der Flächenwidmung
ohne neue Themen / neue Vorhaben und Projekte zu behandeln. Durch den Fokus auf den
Stand der Flächenwidmung, also auf bestehende Bauplätze, und auf die Prüfung der diesbezüglich gesetzlich und verordnungsbezogen richtigen und aktuellen Festlegung sollen Gleichbehandlung und Transparenz sichergestellt werden. Gleichzeitig soll im gegenständlichen gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan für Innsbruck bewusst keine vorhabenspezifische Widmungsänderung behandelt werden, um das ohnehin umfassende Verfahren so kurz wie möglich
halten zu können und damit auch den Zeitraum, wo parallele Widmungsänderungen nicht möglich sein werden, so kurz wie möglich zu halten.
Folglich finden Änderungsansuchen für neues Bauland oder geänderte Nutzungsinteressen
(beispielsweise für neue Bauplätze statt Freiland oder Wohnen statt Wirtschaft) in diesem Plan
keine Berücksichtigung. Derartige anlassbezogene Widmungsansuchen sind gegebenenfalls in
eigenen Planverfahren zu behandeln, in denen auch das jeweils darzustellende öffentliche Interesse analysiert wird, Stellungnahmen und Einwendungen gegen diese Änderung vertieft geprüft
werden und entsprechende Fachstellungnahmen und Gutachten sowie vertragliche Absicherungen von Projekten und Ausgleichsmaßnahmen einfließen.
Soweit solche Pläne parallel zum Entwurf des gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans
IKB-F2.0 erarbeitet werden und eine rasche Genehmigungsfähigkeit erwartet wird, wird die anlassbezogene Einzeländerung im GesFWP als (parallele, gespiegelte) Darstellung mit aufgenommen. Dafür müssen die entsprechenden positiven fachlichen Gutachten und Nachweise für
die Einzeländerung sowie die politischen Beschlüsse im Zusammenhang mit dem EinzelÄnderungsplan bereits vorliegen und werden diesbezügliche Stellungnahmen im Rahmen des
Einzelplanes bearbeitet.
Widmungsansuchen, die zwar auch vorhabenspezifische Einzelinteressen zum Anlass haben,
die aber lediglich die ohnehin raumordnungsrechtlich notwendige Widmungsberichtigung gemäß
TROG beantragt haben, fließen in den gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan ein. Es handelt
sich dabei um Widmungsadaptierungen, wie insbesondere einheitliche Bauplatzwidmungen innerhalb des Siedlungsgebietes, die auch ohne Ansuchen gemäß den rechtlichen Vorgaben des
TROG vorgenommen werden. Hierfür wäre faktisch kein Ansuchen erforderlich gewesen. Die
Ansuchen werden im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan soweit sie den gesetzlichen und
raumplanerischen Zielen nicht widersprechen, eingearbeitet. Damit werden keine singulären
neuen Rechte (neue Bauplätze) geschaffen, all diese Fälle werden gleichbehandelt.
8

Stadt Innsbruck