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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf

- S.268

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Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

Planungsgrundlagen

Grenzabständen. Dies ist zum überwiegenden Teil aber sehr untergeordnet und kann abhängig
von der jeweiligen fachlichen Prüfung in den meisten Fällen als Planungsunschärfe bewertet
werden. Abgrenzungen im ÖROKO 2.0 liegen damit nicht immer deckungsgleich zur neuen Flächenwidmung, was aber im Maßstab 1:5.000 überwiegend unbedeutend ist.
Für die Übernahme bzw. Festlegung der Widmungskategorien und – abgrenzungen innerhalb
des Baulands sowie der Außengrenzen im Sinne einer Bestandsaufnahme der aktuellen Widmungen waren ergänzend zum ÖROKO 2.0 und dessen Bestandsaufnahme weitere umfassende Erhebungen und Überprüfungen von derzeitigen Nutzungen und Widmungsabgrenzungen
über das gesamte Stadtgebiet verteilt erforderlich. Insbesondere wurden für die Neufassung des
gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans alle rechtskräftigen Flächenwidmungspläne der Landeshauptstadt Innsbruck als Grundlage herangezogen und dabei abhängig vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des alten Planes und den damals geltenden Raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen aktuell interpretiert. So wurde der Status-Quo der rechtskräftigen Widmungen auf einen
aktuellen und vergleichbaren rechtlichen und fachlichen Stand übertragen. Parallel dazu wurden
die Widmungen mit dem rechtskräftigen ÖROKO 2.0 verglichen, um Widersprüche zu den Zielen
der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes zu vermeiden.
2.5

Raumplanerische Grundlagen und Zielsetzungen

Das Ziel des gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans ist, den gesetzlichen Anforderungen
und dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen:


Gem. § 31c Abs. 2 zweiter Satz TROG 2016 hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts (ÖROKO) den bestehenden Flächenwidmungsplan (FWP) zu ändern, „soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz
(Anm. TROG) und zu den Festlegungen des fortgeschriebenen ÖROKO erforderlich ist.“



Gemäß § 116 Abs. 1 TROG 2016 ist die Landeshauptstadt Innsbruck verpflichtet, den
Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des fortgeschriebenen ÖROKO neu zu erlassen. Hierfür ist gem. § 116 Abs. 3 TROG 2016 der gesamte Flächenwidmungsplan digital
zu erstellen und nach der aktuellen Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung neu zu
fassen.

Ziel des gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans ist es, mit der gesamtstädtischen Überarbeitung des Flächenwidmungsplans die bestehenden rechtskräftigen Widmungen (Status Quo)
an die aktuellen rechtlichen Anforderungen anzupassen.
Das ÖROKO 2.0 (rechtskräftig seit 31.03.2020) ist das übergeordnete Planungsinstrument der
örtlichen Raumordnung und ist für Politik und Verwaltung ein verbindlicher Rahmen für die nachfolgenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne. Der gesamtstädtische Flächenwidmungsplan darf den Festlegungen des ÖROKO 2.0 nicht widersprechen.
Auf Basis der zukünftigen Herausforderungen wurden im ÖROKO 2.0 Leitziele und Grundsätze
definiert, die Grundlage und Rahmen für stadtplanerische Überlegungen und Entwicklungen
sind.
Ziele für die funktionale Entwicklung (vgl. § 2 Abs. 1 Verordnungstext ÖROKO 2.0):
 Sicherung und Ausbau der Landeshauptstadt als Wirtschaftsstandort, als Bildungs- und
Kulturzentrum, als Sportstadt sowie als touristische Destination.
 Erhalt, Stärkung und Entwicklung der Wohnfunktion unter den gegebenen Herausforderungen wie Bevölkerungswachstum und räumlich begrenzte Siedlungsfläche.
Stadt Innsbruck

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