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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf

- S.275

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Umwidmungen

Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

bestehenden Nutzungsmischung sowie der Funktionalität und den Qualitäten des städtischen
Lebensraumes entspricht. Ebenso großzügiger abgegrenzt werden Landwirtschaftliche Dorfkerne (sofern in den Stadtteilbereichen noch Landwirtschaftliche Betriebe aktiv sind) und Kerngebiete.


Im ÖROKO 2.0 wurden Erweiterungen der Kerngebiete (z.B. Wilten) vorgenommen, diese
werden im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan entsprechend angepasst. Ziel ist eine
bestandsbezogene Sicherung der urbanen Qualitäten im Stadtzentrum, die Ermöglichung
leichterer Nutzungsflexibilität in diesen Bereichen im Sinne der laufenden städtischdynamischen Wandlungsprozesse und damit bessere Entwicklungsmöglichkeiten zentrenrelevanter Funktionen von Handel, Wirtschaft, Bildung, Versorgungsinfrastrukturen und Wohnen.



Im ÖROKO 2.0 wurden Erweiterungen der landwirtschaftlichen Ortskerne (z.B. Arzl, Amras)
vorgenommen, diese werden im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan entsprechend
angepasst. Ziel ist die Sicherung der jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebe in den (ehem.)
Dorfzentren (Ausweitung landwirtschaftliches Mischgebiet) und der damit verbundenen baulichen und sozial-gesellschaftlichen Strukturen und Funktionen.

Es werden keine neuen Bauplätze geschaffen, die betroffenen Widmungsadaptierungen dienen
im Wesentlichen der Sicherung der baulich-funktionalen Entwicklungsmöglichkeiten.
4.3

Sonder- und Vorbehaltsflächen

Adaptierungen / Umwidmungen im Bereich von Sonder- und Vorbehaltsflächen im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan werden wie folgt begründet:
Alle Sonder- und Vorbehaltsflächen im Stadtgebiet Innsbruck wurden für die Erstellung des gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans hinsichtlich rechtlicher und funktioneller Themen überprüft. Die Sonder- und Vorbehaltsflächen werden im GesFWP gem. rk. FWP sowie den Vorgaben gem. ÖROKO 2.0 festgelegt. Ziel ist die Kennzeichnung und Sicherung der vorhandenen
Infrastrukturstandorte.
Aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorgaben – im Sinne einer klaren Festlegung und Nachvollziehbarkeit – werden insbesondere die Benennungen (Legende) überarbeitet und entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck vereinheitlicht, konkretisiert und angepasst. Aufgrund
der gesetzlichen Vorgaben ist dabei der jeweilige Verwendungszweck einer Sonderflächenwidmung genau festzulegen. Gemäß § 43 Abs. 2 TROG dürfen auf Sonderflächen nur Gebäude
und sonstige Anlagen, die dem festgelegten Verwendungszweck entsprechen, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden.
Weiters sind aufgrund aktueller rechtlicher Regelungen von Sonderflächen teilweise entsprechende Widmungsergänzungen / Adaptierungen erforderlich, wie beispielsweise die Festlegung
der Gebäudezahl bei Beherbergungsgroßbetrieben oder die konkrete räumliche Definition von
Sonderflächen in Teilfestlegungen basierend auf den derzeit gültigen Bebauungsplänen.
Unter diesen Vorgaben / Voraussetzungen wurden alle Sonder- und Vorbehaltsflächen der Stadt
Innsbruck (ca. 600 verschiedene Flächen) im Laufe der Prüfung erfasst, aktuell verortet und mit
allen Informationen bzgl. rechtskräftiger Widmung und tatsächlicher und auch bewilligter Nutzung abgeglichen. Sie wurden thematisch bzw. aufgrund ihrer verschiedenen Funktionen/ Nutzungen kategorisiert, wodurch eine einheitliche, vergleichende und übersichtliche Erfassung
möglich war. Die Kategorien sind zum Beispiel Grünanlagen, Handelsnutzungen, Sport, Infrastruktureinrichtungen oder Landwirtschaft. Außerdem wurden alle Flächen, welche Mehrfachfestlegungen und –nutzungen vorwiesen bzw. Sonder- bzw. Vorbehaltsflächen mit Widmungen mit
Teilfestlegungen ebenfalls erfasst.
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Stadt Innsbruck