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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf

- S.277

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Umwidmungen

4.4

Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

BE-Gebiete

Die Festlegung als BE-Gebiet im ÖROKO 2.0 zeigt die langfristigen, strategischen, funktionalen
und räumlichen Ziele für dieses Gebiet auf (Festlegungen siehe Anhang 3 Verordnungstext
ÖROKO 2.0). Ziel der Festlegung ist eine geordnete und gesamthafte, den Zielen der örtlichen
Raumordnung gemäß TROG und ÖROKO 2.0 entsprechende Planung und Entwicklung (insbesondere bezogen auf Nutzung, Bebauung, Erschließung, infrastrukturelle Ausstattung, Grünund Freiflächen) sicherzustellen. Im ÖROKO 2.0 sind 42 BE-Gebiete ausgewiesen.
Für die Umsetzung der Flächenwidmungen der im ÖROKO festgelegten BE-Gebieten gilt, dass
gem. § 15 Abs. 2 lit. b und c (ÖROKO 2.0) eine entsprechende Neu- bzw. Umwidmung erst nach
einer gesamthaften Planung und Erfüllung der im Anhang 3 des Verordnungstextes angeführten
Sonderanforderungen gemacht wird.
Für Gebiete der Zeitzone z0 (Siedlungserweiterungen in Abhängigkeit von bestimmten Bedingungen) können erst unter Einhaltung der in Anhang 3 des Verordnungstextes definierten Voraussetzungen und Randbedingungen bei konkretem Bedarf realisiert werden (betrifft nur das
BE-Gebiet Frachtenbahnhof).
Für Gebiete der Zeitzone zV (zeitliche Rückstellungen) ist eine Entwicklung dieser Bereiche nur
bei Bedarf und unter Einhaltung der Sonderanforderungen gemäß Anhang 3 des Verordnungstextes zulässig. Die betroffenen Grundflächen (W66 Philippine-Welser-Straße, W67 Westliche
Egerdachstraße, W69 Fürstenweg) sind im Flächenwidmungsplan gemäß § 35 Abs. 2 TROG
2016 zu kennzeichnen. Auf diesen Grundflächen dürfen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 TROG 2016 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden bzw. sind nur solche baulichen Maßnahmen zulässig, die zur
Sicherung der derzeitigen (beispielsweise landwirtschaftlichen) Nutzung unbedingt erforderlich
sind. Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die für das BE-Gebiet festgelegten Voraussetzungen (Sonderanforderungen gem. Anhang 3 der Verordnung) erfüllt sind und überdies ein
Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht. Die
Aufhebung kann auch etappenweise für Teilflächen erfolgen.
Speziell im BE-Gebiet W69 Fürstenweg wurden in kleinen Teilbereichen diese formulierten Zielsetzungen bereits entsprechend umgesetzt. Diese bereits realisierten Teilbereiche werden im
gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan so wie aktuell bereits rechtskräftig übernommen (ohne
Kennzeichnung der zeitlichen Rückstellung, da hier ja nicht mehr erforderlich). Weiters erfolgt für
das BE-Gebiet im Sinne des städtebaulichen Leitkonzeptes und gemäß der Vorgabe des ÖROKO 2.0 eine adaptierte schematische Festlegung des Grünzuges in der Flächenwidmung (bei
gleicher Flächengröße), wobei die Anteile von Bauland und Sonderflächen für die betroffenen
Eigentümer gleich verteilt sind bzw. bleiben.
In allen BE-Gebieten werden die bestehenden Widmungen übernommen (fortgeschrieben) bzw.
adaptiert soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung erforderlich ist. Eine allfällige Umwidmung zur Realisierung des BE-Gebietszieles erfolgt
erst nach Erfüllung der Sonderanforderungen ÖROKO, um die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die Verdichtung oder Umstrukturierung zu gewährleisten. Darüber hinaus sichern die
Zielsetzungen und Sonderanforderungen des ÖROKO 2.0 die rechtskräftigen Bebauungspläne,
die in diesen Bereichen noch Gültigkeit haben. Die Sonderanforderungen wie bspw. Sicherung
von Freiflächen oder Bildungs- und Betreuungseinrichtungen werden dementsprechend erst im
Zusammenhang mit einer gesamthaften Projektenwicklung umgesetzt und Projektbezogen in
einem Flächenwidmungsplan festgelegt.

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Stadt Innsbruck